Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1915 Jänner 5. 
1“ * 
Grundbuchspatent 
(Auszug) 
Kundmachung der fürstlichen Regierung vom 5. Jänner 1915, womit das durch 
das Gesetz vom 28. April 1914, L. Gbl. Nr. 2 teilweise abgeänderte fürstl. Grund- 
buchspatent vom 1. Jänner 1809 (mit Ausnahme der darin aufgenommenen, 
bereits in Gebrauch stehenden Formularien) sowie das fürstl, Patent vom 27. Sep- 
tember 1839 neuerlich verlautbart wird. 
7. Grundbuchsbatent 
$ 5 Die Eintragung der untrennbaren Stücke in das Grundbuch, hat auf folgende 
Art zu geschehen: 
1. das Nummero des Hauses — 
2. das Haus samt den dazu gehörigen Nebengebäuden — 
3. die Grundstücke: etstens an Weingärten, zweitens an Ackerstücken, drit- 
tens an Wiesen, und viertens an Waldungen; jedes Besitzungsstück nach 
fortlaufenden — sich bei jedem Besitzstande endigenden Zahlen. 
4. muß bei jedem Stücke die Flächenmaß und dann 
5. der Werth der sämtlichen Besitzungen angegeben werden. Beides letztere 
kann aus denen von Unseren Unterthanen abgegebenen vorjährigen Steuet- 
fassionen herausgezogen werden. . 
Hierauf folgen die Schuldigkeiten, wie sie unter verschiedenen Namen ins 
Rentamt — oder an die Pfarrey; oder an die Gemeinde; oder an einen 
Dritten, in Geld, Naturalien, Dienstleistung, oder andern Obliegenheiten 
zu entrichten sind. 
Aktenzeichen: LGBL. 1915 Nr. 1; ausgegeben am 22. Jänner 1915, 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 
1915 Dezember 13. 
H8 
Teilweise abgeänderte Gewerbeordnung 
(Auszug) 
IV. Hauptstück. Gewerbliches Hilfspersonal 
Sonn- und Feiertagsruhe 
$51 An Sonntagen und gebotenen Feiertagen hat die gewerbliche Arbeit im 
allgemeinen zu ruhen. 
Die Gestattung bestimmter Arbeiten und Vertichtungen, welche vorge- 
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