Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
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Sodann ist der Zeuge um Vor- und Zunamen, Alter, Geburtsort, Religion, Stand, 
Gewerbe und Beschäftigung, Wohnort und erforderlichenfalls über andere 
persönliche Verhältnisse, insbesondere über sein Verhältnis zu dem Beschuldigten 
oder zu anderen bei der Untersuchung Beteiligten zu befragen. 
XT. Hauptstück. Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und 
Verhaftung des Beschuldigten 
UL. Behandlung der Untersuchungsgefangenen 
$ 127 Wenn der Gefangene den Besuch eines Arztes oder eines Geistlichen seiner 
Konfession nach eigener Wahl verlangt, oder wenn ihn Verwandte oder Personen, 
die mit ihm in Geschäftsverhältnissen stehen oder mit welchen er sich zu beraten 
wünscht, besuchen wollen, so ist die Erlaubnis hiezu unter den durch die Haus- 
ordnung gebotenen Bedingungen nicht zu verweigern. Solche Besuche finden nur 
in Gegenwart einer Gerichtsperson statt und können, wenn nach den Umständen 
des Falles aus denselben Nachteil für die Untersuchung zu besorgen ist, von dem 
Untersuchungsrichter gänzlich untersagt werden. 
XIV. Hauptstück. Von der Schlußverhandlung 
$ 184 Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um Vor- und Zunamen, 
Alter, Geburtsort, Zuständigkeitsgemeinde, Religion, Stand und Gewerbe oder 
Beschäftigung und Wohnort und ermahnt ihn, dem nunmehr folgenden Verfahren 
seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
XVI. Hauptstück. Von der Vollstreckung der Urteile 
5227 Jedes wider ein Mitglied des geistlichen Standes wegen eines Verbrechens 
ergangene rechtskräftige Strafurteil ist nebst den Beweggründen vorläufig von 
dem Gerichte dem Bischof oder geistlichen Oberhaupte, dessen Sprengel der Ver- 
urteilte angehört, bekannt zu geben, damit noch vor der Vollziehung des Straf- 
urteiles über die Entsetzung von der geistlichen Würde verfügt werden könne. 
Erfolgt diese Verfügung nicht binnen dreißig Tagen, so ist das Urteil ohne 
weiteres in Vollzug zu setzen. 
5 228 Strafurteile gegen Personen, welche ein öffentliches Amt bekleiden, sind 
nach erlangter Rechtskraft ohne weiteres in Vollzug zu setzen, jedoch ist eine 
Abschrift hievon nebst den Entscheidungsgründen dem unmittelbaren Vorge- 
setzten des Verurteilten mitzuteilen. 
Dem Landgericht liegt übrigens ob, schon bei der Einleitung der Untersuchung 
wider Geistliche und öffentliche Angestellte der vorgesetzten Behörde derselben 
Mitteilung zu machen ($ 31). 
Aktenzeichen: LGBL 1914 Nr. 3; ausgegeben am 25. Mai 1914 
Bemerkungen: Io Kraft, 
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