Quellensammlung
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Sodann ist der Zeuge um Vor- und Zunamen, Alter, Geburtsort, Religion, Stand,
Gewerbe und Beschäftigung, Wohnort und erforderlichenfalls über andere
persönliche Verhältnisse, insbesondere über sein Verhältnis zu dem Beschuldigten
oder zu anderen bei der Untersuchung Beteiligten zu befragen.
XT. Hauptstück. Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und
Verhaftung des Beschuldigten
UL. Behandlung der Untersuchungsgefangenen
$ 127 Wenn der Gefangene den Besuch eines Arztes oder eines Geistlichen seiner
Konfession nach eigener Wahl verlangt, oder wenn ihn Verwandte oder Personen,
die mit ihm in Geschäftsverhältnissen stehen oder mit welchen er sich zu beraten
wünscht, besuchen wollen, so ist die Erlaubnis hiezu unter den durch die Haus-
ordnung gebotenen Bedingungen nicht zu verweigern. Solche Besuche finden nur
in Gegenwart einer Gerichtsperson statt und können, wenn nach den Umständen
des Falles aus denselben Nachteil für die Untersuchung zu besorgen ist, von dem
Untersuchungsrichter gänzlich untersagt werden.
XIV. Hauptstück. Von der Schlußverhandlung
$ 184 Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um Vor- und Zunamen,
Alter, Geburtsort, Zuständigkeitsgemeinde, Religion, Stand und Gewerbe oder
Beschäftigung und Wohnort und ermahnt ihn, dem nunmehr folgenden Verfahren
seine Aufmerksamkeit zuzuwenden.
XVI. Hauptstück. Von der Vollstreckung der Urteile
5227 Jedes wider ein Mitglied des geistlichen Standes wegen eines Verbrechens
ergangene rechtskräftige Strafurteil ist nebst den Beweggründen vorläufig von
dem Gerichte dem Bischof oder geistlichen Oberhaupte, dessen Sprengel der Ver-
urteilte angehört, bekannt zu geben, damit noch vor der Vollziehung des Straf-
urteiles über die Entsetzung von der geistlichen Würde verfügt werden könne.
Erfolgt diese Verfügung nicht binnen dreißig Tagen, so ist das Urteil ohne
weiteres in Vollzug zu setzen.
5 228 Strafurteile gegen Personen, welche ein öffentliches Amt bekleiden, sind
nach erlangter Rechtskraft ohne weiteres in Vollzug zu setzen, jedoch ist eine
Abschrift hievon nebst den Entscheidungsgründen dem unmittelbaren Vorge-
setzten des Verurteilten mitzuteilen.
Dem Landgericht liegt übrigens ob, schon bei der Einleitung der Untersuchung
wider Geistliche und öffentliche Angestellte der vorgesetzten Behörde derselben
Mitteilung zu machen ($ 31).
Aktenzeichen: LGBL 1914 Nr. 3; ausgegeben am 25. Mai 1914
Bemerkungen: Io Kraft,
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