Quellensammlung
Gewerkschaften, öffentlichen Fonds und Korporationen, Kirchen, Pfründen,
Stiftungen, zu öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögens-
massen, Vereinen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörigen
Rechtssubjekten nach ihrem Sitze. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die
Verwaltung geführt wird.
Aktenzeichen: LGBl. 1912 Nr. 9; ausgegeben am 30. Dezember 1912.
Bemerkungen: In Kraft.
1913 Dezember 31.
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Strafprozeßordnung für das Fürstentum Liechtenstein
(Auszug)
I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen
5 6 Die in diesem Gesetz angeraumten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht
ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn dieselben von einem
bestimmten Tage an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag
nicht mitgezählt wird.
Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht
nehindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der
‚ächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
VII. Hauptstück. Von dem Untersuchungsverfahren bei Verbrechen
$ 37 Der Untersuchungsrichter bestimmt die Gerichtszeugen nach Maßgabe der
SS 35 und 36 dieses Gesetzes, Ganz befreit von der Pflicht, sich als Gerichtszeugen
verwenden zu lassen, bleiben: a) die Seelsorger, b) öffentliche Beamte und Diener,
c) die Lehrer, Sanitätspersonen und alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des
öffentlichen Dienstes nicht unterbrochen werden kann.
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Befinden sich unter den vorgefundenen Gegenständen zum Gottesdienste ge-
weihte Sachen, so hat das Gericht für deren Absonderung von allen übrigen
Gegenständen und für deren entsprechende Aufbewahrung zu sorgen.
X. Hauptstück. Von der Vernehmung der Zeugen
595 Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernom-
men werden:
|. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter
Jdem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
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