Staat und Kirche seit der landständischen Verfassung
chen innere Landesanstalten Einfluß nimmt nicht zugestanden wer-
den; ...» 1. Diesen Anspruch auf die Kirchenhoheit beinhaltet die
landesfürstliche Herrschaftsgewalt und stellt einen wesentlichen und
deshalb unveräußerlichen Bestandteil staatlicher Hoheit dar, die in
den Majestätsrechten des Monarchen in Kirchensachen (iura maiestatica
circa sacra) eine ausgeprägte, systematische Ausformung erhalten hat.
II. Die Aufnahme Andersgläubiger in den Staatsverband (ins reformandi)
1. Die Auswanderungsfreiheit
Nach Artikel 18 lit. b der deutschen Bundesakte ist die Auswande-
rungsfreiheit unter Vorbehalt vorhergehender Erfüllung der Mili-
tärdienstpflicht, die im 19. Jahrhundert als die maßgebende Schranke
der Auswanderungsfreiheit aufscheint S, gewährleistet. Die Lliechten-
steinische Auswanderungs- und Staatsbürgerschaftsgesetzgebung
wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme * auf das Österreichische
Recht abgestimmt und ihm nachgebildet. Der Rechtszustand war
nun der, daß eine Auswanderung das Ausscheiden aus dem Staats-
verband nach sich zog 5. Das Auswanderungsgesetz forderte daher
ein seinen Vorschriften gemäßes Gesuch, das dem Oberamte, in dessen
Kompetenz die Erteilung bzw. Nichterteilung der Erlaubnis fiel, ein-
gereicht werden mußte ®.
Das Recht der Auswanderungsfreiheit in Liechtenstein ist aber
vom Wandel im Sinne der liberalen Anschauung, die die Auswan-
derungsfreiheit den allgemeinen individuellen Freiheitstechten zu-
zählt, noch keineswegs erfaßt. Diese Auffassung vermochte sich erst
Mitte des 19. Jahrhunderts-durchzusetzen .
Die Auswanderungsfreiheit und der Staatsbürgerschaftserwerb in
der liechtensteinischen Gesetzgebung stehen noch stark auf dem
Boden der Konfessionsgebundenheit des Staates und werden mit ihr
in Beziehung und Übereinstimmung gebracht ®.
ı Zitiert aus dem Schreiben Schupplers an den Fürsten vom 12. März 1818,
LRA L 6. Dieser Passus findet sich auch bei QUADERER 14.
? Siehe Kann, Lehrsystem 310, Hınscaıus 268 f., SCHEUNER, KuSt 165.
‘ So SCHEUNER, Auswanderungsfreiheit 212,
* Vgl. die Präambeln von B 12 und 13.
5; Das bestimmt B 12/$ 9.
5 Vgl. B 12/6$ 2 und 4. 7 So SCHEUNER, Auswanderungsfteiheit 215.
8 Vol. B 14 und 18. Siehe auch Kap. I $ 2/11
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