Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Kirchenpfleger mit der Weisung übermittelt, nach Verbrauch dieser Drucksorten 
einen weitern Vorrath rechtzeitig hieramts anzusprechen. 
Nach welchen Grundsätzen die Rechnungsablage vor sich zu gehen hat, bezw. 
die Formularien zu benützen sind, erscheint auf den Letzteren selbst ersichtlich 
gemacht; überdies wird zur Erleichterung des Verständnisses jedem Kirchen- 
rathe ein beispielsweise ausgefülltes Exemplar des unter a erwähnten Formulares 
mit der Aufforderung zugestellt, die Kirchenpfleger hiernach entsprechend zu 
belehren, bezw. in Absicht auf die Einhaltung der Vorschriften über die Rech- 
aungslegung zu überwachen. 
Sollten trotzdem noch Zweifel hinsichtlich der Rechnungslegung auftauchen, 
so kann die benöthigte Auskunft jederzeit hieramts eingeholt werden. 
Aktenzeichen: LRA NS 1887, 
Bemerkungen: Gegenstandslos. 
1890 Oktober 10. 
Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Elementarschulen sowie für 
die Fortbildungsschulen des Fürstentums Liechtenstein 
(Auszug) 
A. Lehrplan für die Elementarschulen des Fürstentums Liechtenstein 
$3 Unterrichtszeit 
‚.... An Sonn- und Feiertagen sowie an den Nachmittagen des Mittwochs 
findet kein Unterricht statt. 
.„....In die vorstehend berechnete wöchentliche Stundenzahl sind auch die 
für den Religionsunterricht beanspruchten Stunden, welche im Wege der 
Vereinbarung zwischen dem Katecheten und der angestellten Lehrkraft fest- 
zustellen und ebenso wie die andern Unterrichtsstunden genau einzuhalten 
sind, eingerechnet. 
‚+... Durch die Beteiligung der Schulkinder an Feierlichkeiten welcher Gat- 
zung immer (z. B. an Leichenzügen, Prozessionen u. s. f.) darf der vorge- 
schriebenen Stundenzahl kein Eintrag geschehen. 
4 Unterrichtsgegenstände 
Diese sind: 
[. Religionslehre (siehe $ 6): 
) 6 IL. Religionslehre 
Die Feststellung der Lehraufgabe für den Religionsunterricht bleibt der 
kirchlichen Behörde überlassen. 
Der Unterricht in der biblischen Geschichte ist dort, wo er bisher von den 
Lehrern erteilt wurde, in gleicher Weise auch ferner zu erteilen, so daß mit 
(I. und II, Klasse gemeinschaftlich in 3 Jahreskursen die ganze biblische 
Geschichte durchgenommen wird. Der I. Klasse werden die für sie Dassen- 
i7 ]
	        

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