Quellensammlung
1875 September 16.
Ehekonsensgesetz
AC
Einverständlich mit dem Landtage bestimme Ich:
Art. 1 Von nun an darf nur mehr solchen Landesangehörigen der politische
Ehekonsens vorenthalten werden:
a) welche eine Armenunterstützung g€EnNOSSEN, dieselbe jedoch nicht
wieder zurückvergütet haben;
b) welche durch Verschwendung ihres Vermögens oder durch vernach-
lässigte Erziehung ihrer Kinder den tatsächlichen Beweis liefern, daß
sie schlechte Haushalter sind.
Das Vorhandensein dieser Abweisungsgründe hat die Regierung durch
Einvernehmen der Ortsvorstände der betr. Zuständigkeitsgemeinde der
Gesuchsteller zu konstatieren.
Art. 2 Die Verehelichungslicenzgebühren im Betrage von 10 Gulden werden dem
Armenfonde der Zuständigkeitsgemeinde des Bräutigams überwiesen,
wo sie abgesondert zu verrechnen sind, und über deren fruchtbringende
Verwaltung alljährlich der fürstlichen Regierung gegenüber Nachweis zu
liefern ist.
3 Mit dem Inslebentreten dieses Gesetzes werden die fürstlichen Verord-
nungen vom 12. November 1842 und die Regierungsverordnung vom
11. Juli 1868 außer Wirksamkeit gesetzt.
Aktenzeichen: LGBL. 1875 Nr. 4; ausgegeben am 10. Oktober 1875.
Bemerkungen: In Kraft.
1878 Juli 30. 50
Gesetz betreffend die Übertragung der Beaufsichtigung der Schuljugend
außerhalb der Schule an die Lehrangestellten
(Auszug)
Mit Zustimmung des Landtages verordne Ich im Nachhange zum $13 der
Schulordnung vom 8. Februar 1859 und in teilweiser Abänderung des Gesetzes
vom 20. Oktober 1864 betreffend die Beaufsichtigung der Schuljugend (Landes-
gesetzblatt, Jahrgang 1864 Nr. 7) wie folgt:
Den Lehrangestellten wird die Beaufsichtigung ihrer Schüler auch außerhalb der
Schule derart überbunden:
1. daß dieselben zur Erzielung eines anständigen Betragens auf der Gasse, in
der Kirche und bei feierlichen Umzügen in dieser Richtung belehrend auf die
Schuljugend einzuwirken,
Aktenzeichen: LGBl. 1878 Nr. 7; ausgegeben am 10. August 1878.
Bemerkungen: Außer Kraft.
A008