Nähere Ausgestaltung der Staatskirchenordnung
$ 3. Die nähere Ausgestaltung der Staatskirchenordnung
I. Der monarchische Charakter der Verfassung
Die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 betonen in Artikel 57 den
monarchischen Charakter der landständischen Verfassungen. Beson-
ders deutlich zeigt diesen Aspekt die liechtensteinische Verfassung
in der Konzenttierung aller Rechte im Monarchen *. Infolge dieser
eindeutigen Akzentuierung untersagt $ 16 ? den Ständen jede Mitwir-
kung an der Gesetzgebung, und sei es auch nur in Form von Vor-
schlägen. Eine große verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Ständeversammlung kaum zu, deren «Rechte» auf « Vorschläge» re-
duziert sind, die das «allgemeine Wohl» betreffen, so daß ihr nicht
einmal «jenes Minimum landständischer Rechte, zu dessen Einräu-
mung auf dem Wiener Congreß die große Mehrheit der Stifter des
Teutschen Bundes sich bereit erklärt hatte» 3, zugestanden wird *.
Politische Entscheidungsbefugnis besaß also die ständische Ver-
tretung nicht. Wenn sie aber von Bedeutung hätte sein wollen, dann
hätte sie ein politischer Repräsentant des ganzen Volkes sein müssen
und nicht bloß ein ständischer Interessenvertreter 5, Dies konnte aber
der Fürst den Ständen nicht zugestehen, wollte er nicht das monar-
chische Prinzip aufgeben, nach dessen verfassungsrechtlichem Struk-
turptinzip er zum politischen Repräsentanten des Volkes gemacht wur-
de und alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigte und ausübte ©
Die souveräne Hoheit des Fürsten fordert für sich auch die volle
Verfügungsgewalt in kirchlichen Angelegenheiten: «... so kann an
und für sich den Landständen eine Competenz in die eigentliche innere
Landespolizei, auf die Gerichtspflege im ausgedehntesten Sinne, auf
das Schul-, Kirchen- und Erziehungswesen und andere demglei-
Eindrücklich A 2/$$ 13 und 16. 2 A 2/6 16.
3 KLÜBER 442, Er zählt dabei auf: Mitwirkung bei der Gesetzgebung, Ein-
willigung bei Festsetzung und Regulierung der öffentlichen Abgaben, das Recht
der Beschwerdeführung über Mängel oder Mißbräuche in der Landesverwaltung.
* KLÜBER 443 nennt als Beispiel die liechtensteinische Verfassung, die dieses
Minimum an Rechten den Landständen nicht gewährt.
5 Vgl. die Darlegung bei ScHmitr 52.
5 Zu einem gewissen Widerspruch Anlaß geben konnte die landständische Ver-
fassung selber, die «im mittelalterlichen Sinne dem modernen Gedanken der
Repräsentation der nationalen Einheit des Staates entgegengesetzt und als Gegen-
begriff gegen eine das ganze Volk repräsentierende, gewählte Volksvertretung
penutzt». ScuHmmTt 51 £.
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