Quellensammlung
5, Den Abschluß der angefertigten Kirchenrechnung.
6. Die Sorge für die pünktliche Vorlage der Kirchenrechnung an die vor-
gesetzten Revisionsbehörden.
Art. 6 Der Kirchenrat hat sich alljährlich wenigstens einmal zur Prüfung der
Rechnung, sonst so oft es sich um eine sich nicht alljährlich wiederholende
Auslage handelt, oder so oft es der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des
irchenrates für notwendig erachtet, zu versammeln,
Aktenzeichen: LGBIL. 1870 Nr. 4; ausgegeben am 1. August 1870.
Bemerkungen: In Kraft.
1873 November 20.
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Verordnung über die Todtenbeschau und die Beerdigung der Leichen
(Auszug)
Die Regierung erläßt hiemit folgende Anordnungen über die Todtenbeschau
ınd über die Beerdigung der Leichen, indem gleichzeitig die Regierungsverord-
zung vom 18. September 1861 und die einschlägigen Bestimmungen der fürst-
lichen Polizeiverordnung vom 14. September 1843 außer Wirksamkeit gesetzt
werden:
$1 Bei dem Hinscheiden eines Menschen haben dessen Angehörige und in Er-
mangelung derselben die Hausinsassen, eventuell der Ortsvorsteher, die
Pflicht, beim betreffenden Pfarramte eine ärztliche Bestätigung über die vor-
ausgegangene ärztliche Behandlung und über die Krankheit, welcher der
Verstorbene erlag, beizubringen.
Entbehrte der Verstorbene der ärztlichen Hilfe, so hat das Pfarramt in einem
solchen Falle sogleich Hie-schriftliche Anzeige an die Regierung zu erstatten
und in dem Berichte der muthmaßlichen Todesart, des Leumundes der
Angehörigen oder der allfällig eingetretenen wichtigen Nebenumstände zu
srwähnen. Auf Grund dieser Anzeige wird die Regierung entweder die
Bewilligung zur Leichenbestattung ertheilen, oder aber eine ämtliche Tod-
tenbeschau anberaumen, oder endlich dem Gerichte Mittheilung machen.
Das Begraben von Leichnamen in den Kirchen ist gänzlich untersagt.
Die Gräber müssen für Erwachsene sechs, für Personen unter 14 Jahren wenig-
stens vier Fuß tief sein. Für die genaue Befolgung dieser Anordnung werden
die Ortsvorsteher verantwortlich gemacht und haben die Pfarrämter den
Vollzug zu überwachen.
Die Begrabung der Verstorbenen auf den Friedhöfen hat in der Regel der
Reihe nach zu geschehen und soll ein Grab vor Ablauf von wenigstens
12 Jahren nicht wieder geöffnet werden.
Aktenzeichen: LGBL. 1873 Nr. 7; ausgegeben am 29. November 1873.
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1924 Nr. 11.
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