Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
5, Den Abschluß der angefertigten Kirchenrechnung. 
6. Die Sorge für die pünktliche Vorlage der Kirchenrechnung an die vor- 
gesetzten Revisionsbehörden. 
Art. 6 Der Kirchenrat hat sich alljährlich wenigstens einmal zur Prüfung der 
Rechnung, sonst so oft es sich um eine sich nicht alljährlich wiederholende 
Auslage handelt, oder so oft es der Pfarrer oder ein anderes Mitglied des 
irchenrates für notwendig erachtet, zu versammeln, 
Aktenzeichen: LGBIL. 1870 Nr. 4; ausgegeben am 1. August 1870. 
Bemerkungen: In Kraft. 
1873 November 20. 
16 
Verordnung über die Todtenbeschau und die Beerdigung der Leichen 
(Auszug) 
Die Regierung erläßt hiemit folgende Anordnungen über die Todtenbeschau 
ınd über die Beerdigung der Leichen, indem gleichzeitig die Regierungsverord- 
zung vom 18. September 1861 und die einschlägigen Bestimmungen der fürst- 
lichen Polizeiverordnung vom 14. September 1843 außer Wirksamkeit gesetzt 
werden: 
$1 Bei dem Hinscheiden eines Menschen haben dessen Angehörige und in Er- 
mangelung derselben die Hausinsassen, eventuell der Ortsvorsteher, die 
Pflicht, beim betreffenden Pfarramte eine ärztliche Bestätigung über die vor- 
ausgegangene ärztliche Behandlung und über die Krankheit, welcher der 
Verstorbene erlag, beizubringen. 
Entbehrte der Verstorbene der ärztlichen Hilfe, so hat das Pfarramt in einem 
solchen Falle sogleich Hie-schriftliche Anzeige an die Regierung zu erstatten 
und in dem Berichte der muthmaßlichen Todesart, des Leumundes der 
Angehörigen oder der allfällig eingetretenen wichtigen Nebenumstände zu 
srwähnen. Auf Grund dieser Anzeige wird die Regierung entweder die 
Bewilligung zur Leichenbestattung ertheilen, oder aber eine ämtliche Tod- 
tenbeschau anberaumen, oder endlich dem Gerichte Mittheilung machen. 
Das Begraben von Leichnamen in den Kirchen ist gänzlich untersagt. 
Die Gräber müssen für Erwachsene sechs, für Personen unter 14 Jahren wenig- 
stens vier Fuß tief sein. Für die genaue Befolgung dieser Anordnung werden 
die Ortsvorsteher verantwortlich gemacht und haben die Pfarrämter den 
Vollzug zu überwachen. 
Die Begrabung der Verstorbenen auf den Friedhöfen hat in der Regel der 
Reihe nach zu geschehen und soll ein Grab vor Ablauf von wenigstens 
12 Jahren nicht wieder geöffnet werden. 
Aktenzeichen: LGBL. 1873 Nr. 7; ausgegeben am 29. November 1873. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1924 Nr. 11. 
blos
	        

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