Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
57 Um jeder Willkürlichkeit in der Bauführung zum Nachteile der baupflich- 
tigen Parteien vorzubeugen, darf weder von dem jeweiligen Pfrundnutz- 
nießer, noch von dem Patron oder der Pfarrgemeinde irgend eine größere 
Reparatur oder Baulichkeit ohne vorausgegangene behördliche Genehmi- 
zung vorgenommen werden. Sollte aber eine solche Handlung geschehen, 
30 soll sie demjenigen zur Last fallen, der sie ohne Bewilligung, folglich 
auf eigene Gefahr und Rechnung übernommen hat. 
In jenen Pfarrgemeinden, wo rücksichtlich der Baulast gegenwärtig schon 
Partikularabfindungen zwischen den baupflichtigen Parteien bestehen oder 
’n Zukunft bei Errichtung neuer Pfarren mit Genehmigung der Behörden 
eingegangen werden, soll es bei denselben ohne Rücksicht auf die vorstehen- 
len Bestimmungen auch ferner sein Verbleiben haben. 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit größerer oder strittiger kleiner 
Zirchen- und Pfrundgebäudereparaturen oder derlei Neubauten, sowie über 
lie Art ihrer Ausführung steht dem Bischofe gemeinschaftlich mit der 
fürstlichen Regierung zu. 
Letzterer obliegt auch bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundhausbauten 
nach gepflogenert Rücksprache mit der geistlichen Oberbehörde die Fest- 
stellung der Baupflicht und die Ausmittlung des Konkurrenzmaßstabes 
anter die baupflichtigen Parteien auf Grund der Bestimmungen dieses Ge- 
setzes. In den Fällen, wo die Baupflicht einerseits aus dem Titel des Patro- 
nates oder des Besitzes von Kirchengütern behauptet und anderseits vom 
privatrechtlichen Standpunkte aus bestritten wird, hat auf Verlangen auch 
Aut einer der Parteien ein Schiedsgericht einzutreten. Dieses Schiedsgericht, 
wozu jede Partei innerhalb des von der Regierung zu bestimmenden "Ter- 
mines einen Schiedsrichter wählt und das fürstliche Landgericht den Ob- 
mann bestimmt, ist an die Normen der Gerichtsordnung nicht gebunden 
and entscheidet endgültig mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges, 
Macht eine Partei von dem Wahlrechte keinen Gebrauch, so ernennt für 
diese das Landgericht den Schiedstichter. 
$10 Gegen säumige Baupflichtige hat die Regierung im Sinne der fürstlichen 
Verordnung vom 9. Dezember 1858 vorzugehen. 
$11 Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Unsere Regierung beauftragt, 
Aktenzeichen: LGBL. 1868 Nr. 1; ausgegeben am 7. März 1868. 
Bemerkungen: In. Kraft. 
I 
‚568. 
39 
Ergänzungsgesetz zu den Verordnungen 
über die Erteilung der Verehelichungslizenzen 
Wir Johann II. von Gottes Gnaden etc, etc. 
verfügen mit Zustimmung des Landtages nachstehende Abänderung beziehungs- 
weise Ergänzung der Verordnungen über die Ertheilung von Verehelichungs- 
lizenzen: 
LO00
	        

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