Staat und Kirche seit der landständischen Verfassung
IIT. Keine Neuordnung des Staatskirchenrechts
in der Verfassung von 1818
Konfessionelle Angelegenheiten finden keine Positivierung in irgend-
einer Verfassungsbestimmung, Eine Umstrukturierung der Verhält-
nisse, die eine Neugestaltung der Staat-Kirche-Beziehungen gerecht-
fertigt hätten, fehlte. Die religiösen Zustände sind staatsrechtlich ge-
sehen stationär geblieben und in gewissem Sinne einfach gelagert,
da keine Mischung der Konfessionen sich abzuzeichnen beginnt, die
Konfliktssituationen hätte herbeiführen können *, Liechtenstein bleibt
dem Staatskirchentum des 18. Jahrhunderts, wie es in den deutschen
Territorien bestanden hat, verhaftet 2, Eine «etwaige Duldung weni-
ger Anhänger eines andern Bekenntnisses blieb im Allgemeinen eine
Ausnahme und konnte daher auf die Gestaltung des Staatskirchen-
tums keinen Einfluß äußern» 3. Von den durch Säkularisation und
Mediatisierung verursachten Gebietsveränderungen, die die Liqui-
dierung des rein konfessionellen Charakters der Staaten zur Folge
hatten *, blieb Liechtenstein verschont. Die «sakrale Basis in Gestalt
der Einheit der Kirche» als Grundlage des deutschen Reiches war
durch dessen Auflösung (1806) vollends verloren gegangen °.
Liechtenstein bleibt ein konfessionell geschlossener Staat ®, dessen
geistige Prägung noch stark an das mittelalterliche einheitliche «Cor-
pus christianum» erinnert 7.
‘4 Vgl. $ 3/11 2 b. Noch 1858 schreibt Menzinger an Wenzel, LRA 1858, CV
Nr. 967, daß die Liechtensteiner. «durchwegs Katholiken» seien, und es «kaum
3 Ehen gemischt» gebe.
? Als Bestätigung die Beispiele, die MALIN 65 £. anführt,
Hınyscmus 210.
In diesem Sinne Hınscmvs 211, Kauı, Lehrsystem 269, 271, RAAB 91;
GRUNDMANN, Vertragskirchenrecht 250.
5 GRUNDMANN, Vertragskirchenrecht 250.
5 Vgl. Fußn. 1. BıIsınGEr 375 schreibt: QUnter_den deutschen Bundesstaaten
sind die Fürstenthümer Hohenzollern und Liechtenstein ganz katholisch.» So
zuch SCHNABEL 27.
7 Vgl. MıxaAt, KuSt 438, Marıer H., StuK 103 £.
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