Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
durch Mittheilung einer Abschrift der bischöflichen Entscheidung Kenntnis 
zu geben und wird dem Landesvikariat die Überwachung der genauen Aus- 
führung der erflossenen Aufträge durch die betreffenden Kirchenverwal- 
tungen (Pfarrer u. Kirchenpfleger) überweisen; 
7. die Pfarrämter sind verpflichtet, genaue Kirchenkapitalienausweise zu führen, 
a. bleiben sowohl für den rechtzeitigen Einzug der Interessen als auch für 
die gesetzliche Sicherstellung der Kapitalien verantwortlich. 
8. Die Kirchenverwaltungen haben detailirte Kircheninventarien von Kirchen- 
dekorationen namentlich der Kunstgegenstände vorerst die Genehmigung 
des bischöflichen Ordinariates einzuholen, Letzteres behält sich bevor, all- 
fällig nothwendige Lokalaugenscheine oder weiters nöthige Vorerhebungen 
durch das Landesvikariat pflegen zu lassen, sowie bei Kirchenbauten über- 
haupt wegen Feststellung der Baukonkurrenz u. wegen Prüfung der Bau- 
pläne sich mit der fürstlichen Regierung zu benehmen. 
). Nur die ordentliche, d. h. jährlich wiederkehrende Auslagen z. B. für Kerzen, 
Öhl, Wäsche, Dienstverrichtungen des Meßners etc. sind von der vorläufigen 
Ordinariatsgenehmigung nicht abhängig; deßgleichen sind die Kirchenver- 
waltungen bei eigener Verantwortung ermächtigt, für außerordentliche Aus- 
gaben bis zum Betrage von 30 fl. zu verfügen. Größere Ausgaben sind an 
die bischöfliche Gutheißung gebunden. 
:0. Um die Rechte und den Besitzstand der geistlichen Pfründen im Lande in 
Evidenz zu halten, hat jeder Pfrundnutznießer ein genaues Urbarium unter 
Intervenirung der fürstl. Regierung u. der betreffenden Patrone anzulegen 
u. hievon eine amtlich beglaubigte Abschrift dem Odinariate vorzulegen. 
11. Änderungen liegender Kirchen- und Pfrundgüter durch Tausch oder Verkauf 
sowie der Kapitalien, Ablösungen von Grundgefällen, überhaupt Verände- 
tungen im Besitzstande einer Pfründe bedürfen der bestimmenden Geneh- 
migung des Bischofs und der fürstlichen Regierung. 
Aktenzeichen: BAC 0 193 e/1865. 
Bemerkungen: Diese Reformvorschläge sind im Schreiben des Landesverwesers 
von Hausen an das bischöfliche Ordinariat vom 13. November 1865 enthalten. 
Die hier wiedergegebenen staatlichen Zusicherungen ermöglichten eine rasche 
einvernehmliche Regelung zwischen der fürstlichen Regierung und dem Ordi- 
nariate zu Chur. 
1866 Jänner 30. 
a 
Dekret der Regierung 
an das fürstl. Landgericht in Vaduz 
Zufolge höchsten Auftrages Seiner Durchlaucht wird das Landgericht angewie- 
sen, bei vorkommenden Heirathsgesuchen von katholischen Inländern u. akatho- 
lischen Ausländerinnen bis zur Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen an 
dem bisherigen Verfahren festzuhalten u. vorkommenfalls nach der höchsten 
Resolution vom 15. Jänner 1843 vorzugehen, wornach die durch die Verordnung 
vom 12. November 1842 Z. 9446 bedingte Verehelichungs-Licenz bei beabsich- 
20”
	        

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