Quellensammlung
durch Mittheilung einer Abschrift der bischöflichen Entscheidung Kenntnis
zu geben und wird dem Landesvikariat die Überwachung der genauen Aus-
führung der erflossenen Aufträge durch die betreffenden Kirchenverwal-
tungen (Pfarrer u. Kirchenpfleger) überweisen;
7. die Pfarrämter sind verpflichtet, genaue Kirchenkapitalienausweise zu führen,
a. bleiben sowohl für den rechtzeitigen Einzug der Interessen als auch für
die gesetzliche Sicherstellung der Kapitalien verantwortlich.
8. Die Kirchenverwaltungen haben detailirte Kircheninventarien von Kirchen-
dekorationen namentlich der Kunstgegenstände vorerst die Genehmigung
des bischöflichen Ordinariates einzuholen, Letzteres behält sich bevor, all-
fällig nothwendige Lokalaugenscheine oder weiters nöthige Vorerhebungen
durch das Landesvikariat pflegen zu lassen, sowie bei Kirchenbauten über-
haupt wegen Feststellung der Baukonkurrenz u. wegen Prüfung der Bau-
pläne sich mit der fürstlichen Regierung zu benehmen.
). Nur die ordentliche, d. h. jährlich wiederkehrende Auslagen z. B. für Kerzen,
Öhl, Wäsche, Dienstverrichtungen des Meßners etc. sind von der vorläufigen
Ordinariatsgenehmigung nicht abhängig; deßgleichen sind die Kirchenver-
waltungen bei eigener Verantwortung ermächtigt, für außerordentliche Aus-
gaben bis zum Betrage von 30 fl. zu verfügen. Größere Ausgaben sind an
die bischöfliche Gutheißung gebunden.
:0. Um die Rechte und den Besitzstand der geistlichen Pfründen im Lande in
Evidenz zu halten, hat jeder Pfrundnutznießer ein genaues Urbarium unter
Intervenirung der fürstl. Regierung u. der betreffenden Patrone anzulegen
u. hievon eine amtlich beglaubigte Abschrift dem Odinariate vorzulegen.
11. Änderungen liegender Kirchen- und Pfrundgüter durch Tausch oder Verkauf
sowie der Kapitalien, Ablösungen von Grundgefällen, überhaupt Verände-
tungen im Besitzstande einer Pfründe bedürfen der bestimmenden Geneh-
migung des Bischofs und der fürstlichen Regierung.
Aktenzeichen: BAC 0 193 e/1865.
Bemerkungen: Diese Reformvorschläge sind im Schreiben des Landesverwesers
von Hausen an das bischöfliche Ordinariat vom 13. November 1865 enthalten.
Die hier wiedergegebenen staatlichen Zusicherungen ermöglichten eine rasche
einvernehmliche Regelung zwischen der fürstlichen Regierung und dem Ordi-
nariate zu Chur.
1866 Jänner 30.
a
Dekret der Regierung
an das fürstl. Landgericht in Vaduz
Zufolge höchsten Auftrages Seiner Durchlaucht wird das Landgericht angewie-
sen, bei vorkommenden Heirathsgesuchen von katholischen Inländern u. akatho-
lischen Ausländerinnen bis zur Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen an
dem bisherigen Verfahren festzuhalten u. vorkommenfalls nach der höchsten
Resolution vom 15. Jänner 1843 vorzugehen, wornach die durch die Verordnung
vom 12. November 1842 Z. 9446 bedingte Verehelichungs-Licenz bei beabsich-
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