Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Einhebung und Verzinsung der Ablösungskapitalien gegenüber den Zehent- 
berechtigten bis zur stattfindenden Ausfolgung der Kapitalsentschädigung 
an dieselben. 
Durch die Zehentablösung wird übrigens die bisherige Verpflichtung der 
Zehentherren gegen die Kirche und Pfründe auf keine Weise geändert. 
Aktenzeichen: LGBl. 1864 Nr. 2, ausgegeben am 16. April 1864. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 4. 
1864 Mai 24 
37 
Gemeindegesetz 
(Auszug) 
T. Abschnitt. B. Rechte und Pflichten der Gemeinde 
$4 Jede Gemeinde hat das Recht, die auf den Gemeindeverband sich beziehen- 
den Angelegenheiten zu besorgen. Namentlich hat sie das Recht: 
3. der Einflußnahme auf das Schul- und Armenwesen, dann auf die Ver- 
waltung des Kirchengutes und des Ortsstiftungsvermögens innerhalb der 
gesetzlichen Bestimmungen; 
3, der Besetzung der Pfründen, soweit sie sich im Besitze des Präsentations- 
techtes befindet; 
\ 5 
Pfrundgüter können zur Tragung der Gemeindelasten nur dann ins Mitleid 
gezogen werden, wenn der geistliche Nutznießer ein Gesamtpfrundein- 
sommen von mehr als 600 Gulden bezieht. Die hiedurch bedingte Berechnung 
des letztern, in welches die Stolgebühren und Meßstipendien nicht einzu- 
begreifen sind, hat durch die Regierung zu geschehen. 
Der Gemeinde liegt aber auch anderseits ob, die bestehenden Gesetze und 
Anordnungen zu beobachten und die ihr vom Staate übertragenen Geschäfte 
auszuführen, 
Insbesondere hat sie die Pflicht: 
2. darüber zu wachen, daß das Stiftungsvermögen für Schul- und Artmenfond, 
für Kirche und Pfrund nur zu Stiftungszwecken verwendet werde; 
4. die mittellosen und erwerbsunfähigen Gemeindeangehörigen zu erhalten; 
5. die Auslagen für Erhaltung der Kirche und der Pfrundgebäude innerhalb 
der ihr vertragsgemäß oder gesetzlich zukommenden Verpflichtungen 
zu tragen. 
IT. Abschnitt. Einteilung der Ortsbewohner, deren Rechte und Pflichten 
a. Gemeindebürger 
$ 17 Jeder Gemeindebürger ohne Unterschied, ob er vor dem Erscheinen dieses 
Gesetzes in die Kategorie der vollberechtigten Bürger oder der heimat- 
berechtigten Hintersassen gehörte, hat das Recht, zur Wahl und ist wählbar
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.