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alsdann strenger zu bestrafen, wenn durch den begangenen Ehebruch über
die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Geburt ein Zweifel entstehen kann.
Eingehung einer gesetzwidrigen Ehe ohne Dispensation. Strafe
$507 Wer sich mit Verschweigung eines ihm bekannten gesetzlichen Ehehinder-
nisses trauen läßt, ohne vorher die ordentliche Dispensation erhalten zu
haben; oder wer sich in ein fremdes Land begibt, um daselbst eine Ehe zu
schließen, die nach den Landesgesetzen nicht staatfinden konnte, ist einer
Übertretung schuldig, und mit strengem Arreste von drei bis zu sechs Mona-
ten, der Verführende aber stets strenger zu bestrafen.
Der Arrest soll noch verschärft werden, wenn einem Teile das Hindernis
verheimlicht, und er solchergestalt schuldlos zu einer nichtigen Ehe ver-
leitet worden.
Strafe der Eltern, die Kinder zu, nach den Gesetzen, nichtigen Ehen zwingen
$ 508 Eben diese Strafe ist gegen die Übertretung der Eltern zu verhängen, die
durch Mißbrauch der elterlichen Gewalt ihre Kinder zu einer Ehe zwingen
sollten, welche nach den Gesetzen nichtig ist.
Aktenzeichen: Österreichisches Strafgesetz, Manzsche Taschenbuchausgabe,
Wien 1908,
Bemerkungen: Die fürstliche Verordnung vom 7. November 1859, die das öster-
teichische Strafgesetz von 1852 rezipiert hat, ist gemäß LGBl. 1967 Nr. 34 noch
in Kraft; somit befinden sich die vorstehenden Bestimmungen in Geltung.
1861 September 18.
Verfügung des Regierungsamtes an die Pfarrämter und Ortsvorstände
(Auszug)
Im Fürstenthume Liechtenstein bestand bisher keine Todtenschau.
Nachdem aber der Regierung darum zu thun sein muß, irgend eine Garantie
zu erhalten, daß die bei den Pfarrämtern zur Anmeldung gelangenden Todes-
fälle natürlicher Art sind, und daß alle gewaltsamen Todesfälle behufs der Ein-
leitung des Strafverfahrens zur Kenntniß der Behörde gelangen, so findet sich
das Regierungsamt in Folge höchster Ermächtigung Seiner Durchlaucht zu nach-
stehender Verfügung bestimmt, deren genaue Beobachtung den hochwürdigen
Pfarrämtern und den Herren Ortsvorstände hiemit aufgetragen wird.
1. Bei jedem Todesfall, der beim betreffenden Pfarramte behufs der Beerdigung
der Leiche zur Anmeldung gelangt, ist es der Parthei zur Pflicht zu machen,
eine ärztliche Bestätigung über die vorausgegangene ärztliche Behandlung
und über die Krankheit, welcher der Zubeerdigende erlag, beizubringen.
Ist der Kranke ohne ärztliche Behandlung gestorben, so hat in einem solchen
Falle das Pfarramt allsogleich die schriftliche Anzeige an das Regierungsamt
zu erstatten und in dem dießfälligen Berichte der muthmaßlichen Todesart
des Verstorbenen, dann des Leumundes der Angehörigen desselben oder all-
fällig eingetretenen wichtigeren Nebenumstände zu erwähnen.
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