Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
c) die Eigenschaft der gestohlenen Sache; 
$175 Aus der Eigenschaft der gestohlenen Sache wird der Diebstahl zum Ver- 
brechen: 
[. Ohne Rücksicht auf den Betrag, wenn solcher 
a) an einer unmittelbar zum Gottesdienste gewidmeten Sache mit einer 
den Religionsdienst beleidigenden Verunehrung oder 
.„.. 
Strafe des Verbrechens des Diebstahles, 
$178 Ist der Diebstahl außer dem, was in den $$ 173-176 zum Verbrechen er- 
fordert wird, nicht weiter beschwert, so soll er mit schwerem Kerker von 
sechs Monaten bis zu einem Jahre; bei erschwerenden Umständen aber, 
zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden. 
Zweiter Teil. Von den Vergehen und Übertretungen. 
Füänftes Haupistück. Von den Vergehen und Übertretungen gegen die öffentliche 
Ruhe und Ordnung. 
Vergehen und Übertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung 
$ 278 Vergehen und Übertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung sind: 
d) Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenos- 
senschaften, Körperschaften, u. dgl.; 
Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesell- 
schaft; 
f) Beförderung einer vom Staate für unzulässig erklärten Religionssekte; 
2) öffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, 
des Eigentumes, oder Gutheißung von ungesetzlichen oder unsittlichen 
Handlungen; —— 
1) Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschaften, Körper- 
schaften u. dgl. 
$ 302 Wer andere zu Feindseligkeiten wider die verschiedenen Nationalitäten 
/Volksstämme), Religions- oder andere Gesellschaften, einzelne Klassen 
ader Stände der bürgerlichen Gesellschaft oder wider gesetzlich anerkannte 
Körperschaften, oder überhaupt die Einwohner des Staates zu feindseligen 
Parteiungen gegen einander auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, 
ist, soferne sich diese Tätigkeit nicht als eine schwerer verpönte strafbare 
Handlung darstellt, eines Vergehens schuldig, und soll zu strengem Arreste 
ron drei bis zu sechs Monaten verurteilt werden. 
+) Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft 
5303 Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, oder in Druckwerken, ver- 
Lreiteten bildlichen Darstellungen oder Schriften die Lehren, Gebräuche 
oder Einrichtungen einer im Staate gesetzlich anerkannten Kirche oder 
SZ
	        

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