Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1852 Juli 20. 
JA 
Verordnung 
(Auszug) 
Alle Unsere, die Verfassungsverhältnisse des Fürstenthumes betreffenden Erlässe 
der Jahre 1848 und 1849 haben hinreichend dargetan, daß es Uns nie darum zu 
ruhn war, lediglich beschwichtigend den in jener Zeit aufgetauchten Ansichten 
und Anforderungen Rechnung zu tragen, sondern daß Uns damals eben so wie 
noch gegenwärtig der Gedanke leitete, die Verfassung des Fürstenthumes im 
Einklange zu regeln mit den vom deutschen Bunde, dem das Fürstenthum ange- 
hört, so wie in den benachbarten und stammverwandten österreichischen Landen 
aufgestellten Grundsätzen. — Ehe es aber im Fürstenthume auf diese beiden 
Grundlagen hin zu einer Feststellung hat kommen können, hat sich da wie dort 
erwiesen, daß die Verfassungsbauten jener beiden Jahre kein schirmendes Dach 
bieten konnten, daß ein wohlerwogener Bau nothtue. 
Diesen auf Grundlage der noch in Geltung stehenden Landesverfassung vom 
9. Nov. 1818 im wohlverstandenen Interesse des Landes auszuführen, ist Unser 
steter unwandelbarer Entschluß und Wir werden zur definitiven Feststellung 
dieser wichtigen Landesangelegenheit ungesäumt schreiten, sobald es möglich 
sein wird, sich des Einklanges mit der Gesetzgebung des deutschen Bundes, 
so wie mit den Staatseinrichtungen in dem nachbarlichen und stammverwandten 
Voralberg zu versichern. Bis dahin finden Wir mittlerweile festzusetzen: 
Art. 1 Die Landesverfassung vom 9. November 1818 behält so lange Gesetzes- 
kraft bis die ausdrückliche Abänderung derselben von Uns beschlossen 
and dieser Beschluß als Gesetz kundgemacht worden sein wird. 
Art. 2 Demungeachtet hat der gegenwärtige Landrath noch vorläufig als be- 
rathend fortzubestehen und Wir behalten Uns vor, sein Gutachten in 
Angelegenheiten, welche Uns hierzu geeignet erscheinen, einzuholen. 
Jene Zugeständnisse, welche Wir im Interesse der Landeswohlfahrt brach- 
:en, bleiben in voller Geltung, die Wir hier wiederholt und feierlich aus- 
sprechen, nämlich: 
L. Die unentgeltliche Befreiung vom Mühlzwange, der Frohnen, so wie 
dem eigentlichen Noval-Zehente. 
Art. 6 Als Grundlage der Zehentablösung dürfen nur die Erträgnisse vor dem 
Jahre 1848 angenommen werden; Wir verordnen und erwarten demnach, 
laß die Zehentpflichtigen bis zur Wirksamkeit des Zehentablösungs-Ge- 
setzes ihren Verpflichtungen getreulich nachkommen werden, ohne sich 
rücksichtlich des Neubruchzehentes und dessen unentgeltlicher im Jahre 
1848 ausgesprochener Aufhebung eine willkührliche, dem Umlaufschreiben 
desselben Jahres widerstreitende Ausdehnung zu erlauben. 
Aktenzeichen: LRA NS 1852. 
Bemerkungen: Gegenstandslos. 
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