Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
B. Rechte und Pflichten dieser Gemeinden 
$5 Die politische Gemeinde hat das Recht der freien Wahl des Gemeinde- 
tathes und damit der Handhabung der Polizei, des Verlassenschafts- und 
Waisenwesens, des Schuldenbetriebes, der Schul- und Kirchenverwaltung, 
der Rechtspflege im Vergleichwege und bei niederen Vergehen, dann bei 
Streitsachen im Betrage unter 25 fl. 
Auch übt sie das Colatur-Recht, soweit die Gemeinde in dessen Besitz ist, 
ınd übernimmt die damit verbundenen Leistungen nach Maßgabe der Ge- 
setze. 
Stiftungsvermögen für Schul- und Armenfond, für Kirche und Pfründe, 
auch andere besondere Stiftungen für die Genossenschaft und deren Ertrag 
ınd Vorschüsse dürfen in der Regel nur zu ihren Stiftungszwecken ver- 
wendet werden. 
Zine veränderte Bestimmung derselben ist von einem Beschluß der Genos- 
senversammlung abhängig, der aber erst vollzogen werden darf, wenn auf 
Antrag des Regierungsamtes die Genehmigung des Landrathes und Landes- 
/ürsten dazu eingeholt ist. 
5 16 Ausgenommen von jeder Gemeindebesteuerung sind Liegenschaften, welche 
einem Armen-Schulfond, oder dem Ortskirchenfonde gehören. 
Eben so kann zu Gemeindesteuern nur derjenige Werth von geistlichen 
Pfrundgütern verhältnißmäßig gezogen werden, der noch erübrigt, nach 
dem zuvor dem Geistlichen ein reines Einkommen von 500 fl. aus den 
Pfrunderträgnissen gesichert ist. 
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D. Die Bürgerversammlung, ihre Zusammensetzung und Befugnisse 
$ 38 Der Bürgerversammlung stehet zu: 
2. In solchen Gemeinden, die im Besitze des Patronatsrechtes sind, die 
Wahl des betreffenden Geistlichen. 
Die Wahl des Schulrathes und die des Schullehters gemäß den bezüg- 
lichen gesetzlichen Bestimmungen. 
J. Der Verwaltungsrath, seine Befugnisse und Obliegenheiten 
$72 Er verwaltet das Eigenthum der Genossenschaft und die Stiftungsgüter, 
und den Armenfond laut gesetzlichen Verfügungen, führt und legt darüber 
Rechnung nach den Bestimmungen wie beim Gemeinderath. Er vollführt 
die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und sorgt für die noth- 
wendigen und beschlossenen Wuhr-Wasser und Straßenbauten, so wie für 
Erhaltung der Gräben, Dämme und Gemeindebauten überhaupt. 
So beschlossen in der Sitzung des Geschäftsausschusses vom 13. August 1849 
und unterzeichnet von den Mitgliedern des Ausschusses. 
Aktenzeichen: LRA. Jahrzahl C/4 oder NS 1849. 
Bemerkungen: Die verschiedenen Entwürfe, die unter dem oben genannten Akten- 
zeichen zu finden sind, stimmen in bezug auf diese Bestimmungen im Wortlaut 
überein. Lediglich ein Entwurf gebraucht an Stelle des $ 72 die Bezeichnung $.71. 
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