Quellensammlung
müssen auch jedem Ortsgerichte zwei unentgeldliche Exemplarien zugesendet
werden, wovon eines nach dem $97 des Gemeindegesetzes vom 1. Au-
zust 1842 zum Amtsgebrauche und zur Aufbewahrung in der Gemeindelade,
das zweite zur öffentlichen Anschlagung an einem unter Aufsicht stehenden
Versammlungsorte zu verwenden ist.
Sobald das Ortsgericht in den Besitz des kundzumachenden Gesetzes gelangt,
welches in nicht eigens dringlichen Fällen an einem Samstage geschehen soll,
hat es ungesäumt zu verfügen, daß folgenden Tags nach dem nachmittägigen
Gottesdienste, zu welchem sich die Gemeinde ohnehin einfindet, eine Ge-
meindeversammlung angesagt und abgehalten werde, welcher sofort das
Gesetz vollinhaltlich vorzulesen ist. Am gleichen Tage, jedoch schon Vor-
mittags, ist das Gesetz zu Jedetmanns Einsicht öffentlich nach $3 anzu-
schlagen, was auch zu gleicher Zeit an der Gerichtstafel des Oberamts ge-
schehen muß.
Bei Erlassung von bloß schriftlichen Verordnungen und sonstigen höchsten
Bestimmungen, welche zu allgemeiner Kenntniß und Darnachachtung dem
Oberamte hinausgegeben werden, hat dasselbe dafür zu sorgern, daß jedem
Ortsgerichte und nach Erforderniß auch jedem Ortsseelsorger eine legale
Abschrift zukomme. Das Ortsgericht hat sich sodann durch den Ortslehrer
die Verordnung als einstweiliges Dupplikat sogleich abschreiben zu lassen,
mit dem oberämtlichen Exemplar aber nach den $$ 3, 4 und 5 zu verfahren.
Aktenzeichen: LRA NS 1844.
Bemerkungen: Außer Kraft,
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1845.
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Supplementsbestimmung zur Instruction an das Oberamt die Aufnahme
fremder Unterthanen in den liechtensteinischen Staatsverband betreffend
In einer von Sr. Durchlaucht sub Nr. 5970 de anno 1845 herabgelangten Reso-
lution haben Höchstselbe noch Folgendes verordnet:
«Als Supplement zu dieser Instruction bestimme ich, daß außer dem ad $ 5 des
Patents vom 15. Jänner 1843 bestimmten Falle ein Ausländer Protestant, welcher
dem deutschen Bund nicht angehört, in den Staatsverband nicht aufzunehmen ist.»
A.F.L.
Aktenzeichen: LRA NS 1843.
Bemerkungen: Außer Kraft. Diese Zusatzbestimmung findet sich im vorgehenden
Aktenstück (14) im Anschluß an die Instruction abgedruckt. Beide Abschriften,
so bezeugt es Dr. Franz Wilhelm, wurden mit dem im Hausarchiv der regierenden
Fürsten von Liechtenstein verwahrten Original von amtswegen verglichen und
ron Wort zu Wort gleichlautend befunden.
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