Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
den, wenn hiedurch die Wiederbelebung versaeumt wird, arbiträr be- 
straft werden, 
:) Die Leichen sind nach Thunlichkeit im Sommer in einem kuehlen, im 
Winter in einem maeßig geheitzten und oefter zu lueftenden Zimmer 
aufzubewahren. Um das zu fruehzeitige Begraben zu beseitigen, muß dem 
Ortsseelsorger von jedem Sterbefalle unverweilt Anzeige gemacht wer- 
den, und kein Verstorbner darf vor 48 Stunden, binnen welcher Frist 
sich untruegliche Zeichen der Verwesung einzustellen pflegen, begraben 
werden. Sollte der wirkliche Tod eines Menschen nicht auf diese Weise 
außer allem Zweifel seyn, so muß vor der Beerdigung bei dem Oberamte 
Anzeige gemacht, und die aerztliche Todtenbeschau veranlaßt werden. 
War der Verstorbene mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, oder 
treten andere besondere Umstaende ein, welche ein frueheres Begraeb- 
niß erfordern, so muß dazu immer die oberamtliche Bewilligung erwirkt 
werden, mit welcher.sich beim Pfarramte auszuweisen ist. 
$ 44 Friedhöfe 
Die Friedhoefe muessen, wo thunlich, außer der noerdlichen Ortslage ange- 
bracht werden, und mit Bedachtnahme auf die wachsende Bevölkerung, 
und eine staerkere Sterblichkeit bei Seuchen so groß seyn, daß vor 20 Jahren 
kein Grab wieder geoeffnet werden darf. Die Begrabungen der Verstor- 
benen hat auf allen Friedhoefen der Reihe nach zu geschehen, ... 
Aktenzeichen: LRA NS 1844, ausgegeben am 1. Jaenner 1844. 
Bemerkungen: Außer Kraft. 
1844 März 31. 
7 
Verordnung betreffend die Art und Weise der Kundmachung 
der Gesetze und Verordnungen 
(Auszug) 
$1 Das Oberamt hat dafür zu sorgen, daß jedes allgemein verbindende Gesetz 
und jede Verordnung an ein und demselben Tage in jeder Ortsgemeinde 
anlange, und sogleich den folgenden Tag kundgemacht werde, zu welchem 
Ende die erforderliche Anzahl der Exemplarien dem Oberamte zukommen 
wird. 
52 Von jedem derlei Gesetz hat das Oberamt nach Zulegung eines Pare in die 
Gesetzsammlung jedem Amtsgenossen ein unentgeldliches Exemplar, und 
ein solches jedem wirklich angestellten Seelsorger zut Gebrauchnahme und 
Aufbewahrung zuzustellen, und wenn das Gesetz Bestimmungen enthält, 
zu deren Ueberwachung eigene Dienstmänner aufgestellt sind, z. B. Gesetze 
in Polizei- oder Forstsachen, so muß auch jedem bezüglichen Diener ein 
unentgeldliches Exemplar zu seinem Amtsgebrauche erfolgt werden. 
53 Gleichzeitig als die Zustellung des Gesetzes an die Ortsseelsorger geschieht, 
CC, 
*—
	        

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