Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
drohen koennten, mit dem moeglichsten Erfolge hintanzuhalten, haben Wir nach- 
stehende Polizeiordnung zur genauesten Handhabung und Darnachachtung zu 
erlassen beschlossen, die vom 1. Jaenner 1844 in Gesetzeskraft zu treten hat. 
7. Handhabung und Erhaltung der oveffentlichen Sicherheit 
An Sonn- und Feiertagen darf Vormittags keine Unterhaltungs-Musik, 
Nachmittags aber eine solche nicht frueher als nach abgehaltenem Gottes- 
dienste angefangen werden. 
Tanzbelustigungen sind ganz verbothen: 
a) in der ganzen Adventzeit bis einschließig des heiligen Drei-Koenigstages; 
b) in der ganzen Fastenzeit bis den 1. Sonntag nach Ostern; 
c) an Quatember- und sonstigen Festtagen; 
d) an allen Freitagen und Samstagen des ganzen Jahres, 
Alle Tanzunterhaltungen und sonstigen Belustigungen am Fasching- 
dienstage, dann am Votabende eines Festtages haben um 12 Uhr Nachts 
aufzuhoeren. 
\4 
IT. Handhabung der Sittlichkeit 
Da eine allgemein hertschende Sittlichkeit die sicherste Grundlage der ge- 
selligen Ordnung ist, und solche durch Religion, Erziehung und Unterricht, 
so wie durch oeffentliche Anstaendigkeit erhalten und befoerdert wird, so 
werden: 
515 Gespraeche wider die Religion und guten Sitten 
Alle Aerger erregende Gespraeche wider die Religion und guten Sitten, 
und ueberhaupt alle Handlungen, welche auf die Stoerung der Religion 
ihrem Wesen nach, oder der eingefuchrten Gottesdienstordnung, oder auf 
Herabsetzung des noethigen Ansehens der Religionsdiener gerichtet sind, 
unter einer den Umstaenden angemessene Strafe verbothen. In Wirthshaeu- 
sern und bei sonstigen Zusammenkuenften ist sich auch aller Religions- 
gespraeche und Absingens zotiger Lieder zu enthalten, wofuer die Wirthe, 
die solches zulassen, verantwortlich sind. 
516 Schank und Spiel an Sonn- und Feiertagen 
In Gasthaeusern ohne Unterschied soll an Sonn- und gebothenen Feiertagen 
vor und waehrend des Gottesdienstes Niemanden außer den Reisenden 
Speise und Trank unter Strafe von 5 fl. abgereicht werden. Eben so duerfen 
an Sonn- und Feiertagen erst nach dem nachmittaegigen Gottesdienste die 
erlaubten Spiele, das Billard- und Kegelspiel mitbegriffen, bei sonstiger 
Strafe von 5 fl. angefangen werden; am Vormittage ist dagegen gar kein 
Spiel zu dulden. 
517 Offenhaltung der Handlungsgewölbe an Sonn- und Feiertagen 
Unter gleicher Strafe muessen zur Zeit des vor- und nachmittaegigen Gottes- 
dienstes an Sonn- und Feiertagen die Handlungsgewoelbe gesperrt werden. 
55
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.