Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Über besondere Anstände und Verhältnisse bei einzugehenden gemischten 
Ehen ist vor etwaiger Zurückweisung Bericht zu erstatten. 
Gegeben in Unserem Schlosse Eisgrub am 15. Jänner 1843. 
Aktenzeichen: LRA NS 1843. 
Bemerkungen: Außer Kraft. Es handelt sich um eine Abschrift des Originals, die 
von Dr. Franz Wilhelm, Vorstand des fürstlichen Hausarchivs, angefertigt ist. 
1843 Juni 20. 
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Gesetz betreffend die Aufhebung und Ablösung des 'T'rattrechtes 
oder der sogenannten Atzung 
7. Abschnitt. Von der Aufhebung und Abloesung des auf Privatgruenden aus- 
geuebten Tratt- oder Atzungsrechtes 
$10 Die nach den bisherigen Bestimmungen vom Oberamte techtskraeftig fest- 
gesetzte Entschaedigungssumme ist der Eigenthuemer des von der Atzung 
befreiten Gutes dem Atzungsberechtigten, wenn derselbe entweder eine 
Gemeinde, oder eine Pfrund oder ein anderer Private ist, unweigerlich zu 
bezahlen schuldig. 
Findet aber eine Konkurrenz der Atzungsberechtigten z. B. einer Gemeinde 
mit einer Pfrund u.s.w. statt, so ist die Entschaedigungssumme zwischen 
den Atzungsberechtigten nach der Anzahl der Stuecke Vieh, die jeder der- 
selben von dem mit Ende Dezember 1842 gehabten Viehstande auf dem 
fraglichen Grunde zu atzen berechtiget war, zu vertheilen, wobei Jungvieh 
nicht in Anschlag gebracht werden darf. ......... 
Ist der zum Bezuge der Entschaedigung fuer die aufgehobene Atzung Be- 
zechtigte eine Gemeinde oder eine Pfrund, so ist die Abloesungssumme ent- 
weder ueber Einvernehmen des Schuldners gegen Verzinsung stehen zu 
Jassen, oder bei der Rueckzahlung mit pupillarmaessiger Sicherheit fuer die 
Gemeinde oder die Pfrund anzulegen, und die jaehrlichen Interessen sind 
im ersteren Falle zu Gemeindeauslagen zu verwenden, im letzteren aber 
von dem Benefiziaten als stabiles Pfrundeinkommen zu beziehen. 
Aktenzeichen: LRA NS 1843. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBI. 1923 Nr. 4 
‚343 September 14 
L 
Polizeiordnung 
(Auszug) 
Um eine ungestoerte Fortdauer der oeffentlichen Ruhe und Ordnung in Unserem 
Fuerstenthume zu erhalten, und alle Verletzungen, welche die buergerliche Frei- 
heit, die Person, die Ehre oder das Eigenthum des einzelnen Staatsbuergetrs be- 
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