Quellensammlung
d. auch jede frueher gemachte testamentarische Anordnung wird rueck-
sichtlich ihres in diesem Lande befindlichen Vermoegens ungueltig.
Die Erbschaften, zu denen sie durch Testament, oder durch das Gesetz
berufen waeren, gehen an jene Personen ueber, die in ihrer Ermanglung
entweder als gesetzliche Erben des Erblassers, oder durch testamenta-
tische Erbfolge oder durch das Recht des Heimfalls darauf Anspruch haben.
511 Das Vermoegen ($ 28) der unbefugt Ausgewanderten wird waehrend ihrer
Lebenszeit, unbeschadet der Rechte und Schulden, welche darauf haften,
so wie der Ansprueche auf die von dem Auswanderer schuldigen Alimente
in jedem Falle sequestrirt.
Aktenzeichen: LRA NS 1843,
Bemerkungen: Außer Kraft,
1843 Jänner 15.
Verordnung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
(Auszug)
Nachdem schon bei Einfuchrung der Gesetzgebung des oesterreichischen Kaiser-
staates ueber das buergerliche allgemeine Recht mit der dießfaelligen Aufnahms-
verordnung vom 16. October 1819, Zahl 5806 erklaert worden ist, daß auch den
nachtraeglichen hierauf Bezug nehmenden Verordnungen Gesetzeskraft ertheilt
werden solle; so haben Wir in folgerechter Beobachtung jener Erklaerung auch
die in naeherer Bestimmung der $$ 29 und 30 des allg. buergl. Gesetzbuches
erflossenen oesterreichischen Gesetze ueber den Erwerb der Staatsbuergerschaft
aufzunehmen, und fuer Unser Fuerstenthum die eigenen Verhaeltnisse und Ge-
setze beruecksichtigend bei kuenftigen Aufnahmen von Auslaendern in den
fuerstlichen Unterthansverband nachfolgendes zu verordnen beschlossen,
51 Jeder Fremde, der in den fuerstlichen Staatsverband als Unterthan eintreten
will, hat sich von seiner Behoerde mit legalen Zeugnissen ueber seine Geburt,
sein bisheriges Betragen, Gewerb und Vermoegen, dann fuer den Aufnahms-
fall, ueber bedingte Entlassung aus seiner Heimath, aus welcher er einwandern
will, endlich mit dem Zeugnisse, ob und welche Gebuehren von einem fuerst-
lichen Unterthan, wenn dieser dorthin aufgenommen werden wollte, verlangt
werden, zu versehen, und dieselben seinem Gesuche, in welchem er um Auf-
nahme in den Liechtensteinischen Staatsverband bittet, zuzulegen, welches
dem Oberamte einzureichen ist. In diesem Gesuche muß der Aufnahmswerber
zugleich anzeigen, in welcher Gemeinde er seine Ansaessigkeit zu nehmen
wuensche.
Ueber jedes derlei Gesuch ist die Gemeinde, in welcher sich der Auslaender
ansaessig machen will, jedoch ohne daß ihr ein Ausschließungsrecht zusteht,
lediglich in Absicht dert Erforschung der sittlichen Beschaffenheit des Bitt-
stellers und sonstiger vorliegender Verhaeltnisse, welche die Aufnahme
wuenschenswerth oder bedenklich machen, zu vernehmen, wornach das Ge-
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