Quellensammlung
Verordnung vom 14. Oktober 1804 für Inländer vorgeschriebene Vereheli-
chungs-Lizenz Unseres Oberamtes erwirkt hat und sich damit ausweiset; das
Oberamt wird aber angewiesen, Ausländern diese Verehelichungs-Lizenz nur
dann zu erteilen, wenn der zu Trauende die ihm von seiner competenten Hei-
matsbehörde ausgestellte Bewilligung zur beabsichtigten Verehelichung nebst
den pfatramtlichen Zeugnissen darüber beigebracht hat, daß der ansinnenden
Ehe in Hinsicht auf kirchliche Bestimmungen kein Hindernis entgegen stehe.
Aktenzeichen: Abgedruckt in: Das Eherecht im Fürstentum Liechtenstein, hrsg.
von der Regierungskanzlei im Mai 1948, 29-31; ebenso in den Entscheidungen
der Liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1947, 42 und 1947-1954/52 £., hrsg. von
der Fürstlichen Regierung als Beilage zu den Rechenschaftsberichten.
Bemerkungen: Gemäß Entscheid des Staatsgerichtshofes vom 22. 6. 1935 (veröffent-
licht. im Rechenschaftsbericht der Regierung für das Jahr 1935, 51 ff.) ist diese
Verordnung in Kraft.
1842 November 4.
Verordnung. Die Ertheilung von Verehelichungs-Lizenzen betreffend.
Nr. 9446. (Auszug)
Seine Durchlaucht haben mit hoechster Entschließung vom 4. November 1842
zu verordnen geruht:
L. Zur Erlangung des oberaemtlichen Verehelichungslizenzscheines ist der Besitz
eines Hauses nicht erforderlich, wohl aber muß sich der die Verehelichungslizenz
ansuchende Staatsbuerger ueber die Faehigkeit, sich und seine Familie von
besitzenden Gruenden, oder durch den Betrieb eines Gewerbes oder einer
sonstigen Beschaeftigung ordentlich ernaehren koennen, ohne. der Gemeinde
oder dem Staate zur Last zu fallen, grundhaeltig ausweisen.
Wegen Mangel an dem noethigen Einkommen oder an hinreichender Erwerbs-
faehigkeit, wegen erwiesenen oder gemeinbekannten schlechten Sitten, wegen
ansteckenden Krankheiten oder anderen dem Zwecke der Ehe hinderlichen
Gebrechen hat das Oberamt die gebethene Ertheilung des Verehelichungs-
Lizenzscheines zu verweigern.
3. Gegen die oberaemtliche Verweigerung des Verehelichungs-Lizenzscheines
steht dem sich fuer beschwert Erachtenden der, binnen 14 Tagen beim Ober-
amte einzubringende Rekurs an die fuerstliche Hofkanzlei, und gegen ‚deren
Erledigung der weitere innerhalb derselben Frist beim Oberamte einzubringende
Rekurs an Seine Durchlaucht zu.
Die Ertheilung der Ehelizenzscheine an Conskriptionspflichtige, oder an die
im Contingente oder in der Reserve dienenden Soldaten hat sich nach dem
Conskriptionsgesetze zu richten und haengt jedenfalls von der hoechsten
Bewilligung Seiner Durchlaucht ab.
Aktenzeichen: LRA. NS 1842 oder Schädler Akt 254; ausgegeben am 12. Novem-
ber 1842.
Bemerkungen: Außer Kiaft; aufgehoben durch LGBL 1875 Nr. 4.
L
250