Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
gemeine bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit getreten ist, den Exreligiosen, 
welche die Auflösung ihres Gelübdes erhalten haben, oder durch Aufhebung ihres 
Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind, nicht allein das 
Testirungsrecht, nach $ 573, sondern auch das Erbrecht nach $ 538 des a.b.G.B., 
sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, mithin auch das Recht 
auf einen Pflichttheil nach dem XIV. Capitel des II. Theiles des allgemeinen bür- 
gerlichen Gesetzbuches zustehe. 
Aktenzeichen: Aratliches Sammelwerk der bereinigten Rechtsvorschriften, die 
vor dem 1. Januar 1863 erlassen worden sind. 
Bemerkungen: In. Kraft laut Gesetz vom 5. Oktober 1967, LGBl. 1967 Nr. 34. 
[841 Juli 15. 
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Verordnung, wornach Ehen nur nach Erlangung des Ehekonsenses 
eingegangen werden dürfen 
Wir Alois Joseph, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des Hauses 
von und zu Liechtenstein von Nikolsburg; Herzog zu Troppau und Jägerndorf; 
Graf zu Rietberg; Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königlichen 
Hannoveranischen Guelphen-Ordens x.x.X. 
Wiederholt vorgekommene Fälle, daß Unterthanen Unseres Fürstentums, wel- 
chen aus gesetzlichen Gründen die Ertheilung des zur gültigen Eingehung einer 
Ehe durch die Verordnung vom 14: Oktober 1804 vorgeschriebenen obrigkeit- 
lichen Lizenzscheines verweigert worden ist, sich im Auslande ohne Bewilligung 
der heimatlichen Obrigkeit haben trauen lassen, und nach ihrer Rückkehr mit 
ihren vermögens- und erwerbslosen Familien dem gemeinen Wesen zur Last 
fallen; veranlassen Uns, zur ferneten Hintanhaltung ähnlicher, schon durch das 
Strafgesetz II. Theils $ 252 verpönten, und in ihren Folgen der öffentlichen Wohl- 
fahrt, Sicherheit gleich nachtheiligen Gesetzesübertretung, zu verordnen! 
L. Die von Liechtensteiner Unterthanen im Auslande geschlossenen Ehen werden 
nur insofern für gültig anerkannt, als der Ehemann zu deren Eingehung die 
ausdrückliche Erlaubnis seiner heimatlichen Obrigkeit erhalten hat. Jede ohne 
Erlaubnis Unseres Oberamtes oder Unserer Hofkanzlei im Wege der höheren 
Berufung von einem Liechtensteinet im Auslande eingegangene Ehe wird in 
staatsrechtlicher Hinsicht als völlig ungültig betrachtet, und dieselbe erforder- 
lichen Falls von Obrigkeitswegen getrennt werden, ohne der Frau, wenn selbe 
Ausländerin ist, oder deren Kindern hietaus die staatsbürgerlichen Rechte 
Liechtensteiner Unterthanen zu gewähren, 
2. Da auch fremde Staaten nur die mit Bewilligung der competenten Heimats- 
behörde von ihren Unterthanen im Auslande eingegangenen Ehen als gültig 
anerkennen; so wird zur Hintanhaltung der Eingehung ungültiger Ehen von 
Ausländern in Unserem Fürstenthume der gesamten Geistlichkeit verordnet; 
die Trauung eines Ausländers nur dann vorzunehmen, wenn er die durch 
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