Quellensammlung
gemeine bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit getreten ist, den Exreligiosen,
welche die Auflösung ihres Gelübdes erhalten haben, oder durch Aufhebung ihres
Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind, nicht allein das
Testirungsrecht, nach $ 573, sondern auch das Erbrecht nach $ 538 des a.b.G.B.,
sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, mithin auch das Recht
auf einen Pflichttheil nach dem XIV. Capitel des II. Theiles des allgemeinen bür-
gerlichen Gesetzbuches zustehe.
Aktenzeichen: Aratliches Sammelwerk der bereinigten Rechtsvorschriften, die
vor dem 1. Januar 1863 erlassen worden sind.
Bemerkungen: In. Kraft laut Gesetz vom 5. Oktober 1967, LGBl. 1967 Nr. 34.
[841 Juli 15.
10
Verordnung, wornach Ehen nur nach Erlangung des Ehekonsenses
eingegangen werden dürfen
Wir Alois Joseph, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des Hauses
von und zu Liechtenstein von Nikolsburg; Herzog zu Troppau und Jägerndorf;
Graf zu Rietberg; Ritter des goldenen Vließes, Großkreuz des königlichen
Hannoveranischen Guelphen-Ordens x.x.X.
Wiederholt vorgekommene Fälle, daß Unterthanen Unseres Fürstentums, wel-
chen aus gesetzlichen Gründen die Ertheilung des zur gültigen Eingehung einer
Ehe durch die Verordnung vom 14: Oktober 1804 vorgeschriebenen obrigkeit-
lichen Lizenzscheines verweigert worden ist, sich im Auslande ohne Bewilligung
der heimatlichen Obrigkeit haben trauen lassen, und nach ihrer Rückkehr mit
ihren vermögens- und erwerbslosen Familien dem gemeinen Wesen zur Last
fallen; veranlassen Uns, zur ferneten Hintanhaltung ähnlicher, schon durch das
Strafgesetz II. Theils $ 252 verpönten, und in ihren Folgen der öffentlichen Wohl-
fahrt, Sicherheit gleich nachtheiligen Gesetzesübertretung, zu verordnen!
L. Die von Liechtensteiner Unterthanen im Auslande geschlossenen Ehen werden
nur insofern für gültig anerkannt, als der Ehemann zu deren Eingehung die
ausdrückliche Erlaubnis seiner heimatlichen Obrigkeit erhalten hat. Jede ohne
Erlaubnis Unseres Oberamtes oder Unserer Hofkanzlei im Wege der höheren
Berufung von einem Liechtensteinet im Auslande eingegangene Ehe wird in
staatsrechtlicher Hinsicht als völlig ungültig betrachtet, und dieselbe erforder-
lichen Falls von Obrigkeitswegen getrennt werden, ohne der Frau, wenn selbe
Ausländerin ist, oder deren Kindern hietaus die staatsbürgerlichen Rechte
Liechtensteiner Unterthanen zu gewähren,
2. Da auch fremde Staaten nur die mit Bewilligung der competenten Heimats-
behörde von ihren Unterthanen im Auslande eingegangenen Ehen als gültig
anerkennen; so wird zur Hintanhaltung der Eingehung ungültiger Ehen von
Ausländern in Unserem Fürstenthume der gesamten Geistlichkeit verordnet;
die Trauung eines Ausländers nur dann vorzunehmen, wenn er die durch
358