Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
vollständigen Gesetzes in Schulsachen zur künftigen Richtschnur auf die Vervoll- 
kommnung des Unterrichtes der Schuljugend mit Berücksichtigung der Zeitum- 
stände nachstehendes zu verordnen befunden, 
$2 Lehrgegenstände 
Damit aber der Schulunterricht bei gleichen Verhältnissen auch gleichförmig 
u. zweckmäßig sei, ist in allen Schulen unseres Fürstenthums dahin zu ar- 
beiten, daß den Kindern die geoffenbarte Religion Jesu Christi gut u. herz- 
eindringlich gelehrt werde, und daß sie über die Dinge mit welchen sie 
umgehen und über die Verhältnisse, in denen sie sich befinden, die richtigen 
Anweisungen bekommen. Lesen, Schreiben und Rechnen sind nebst der 
Religionslehre die einzigen eigentlichen Gegenstände, davon sie, als Mittel 
zu ihrem Zwecke bedürfen, u. in dieser Rücksicht werden als Schulgegen- 
stände bestimmt: 
A) die geoffenbarte Religion Jesu Christi, verbunden mit der christl: Sitten- 
lehre, welche Gegenstände nach dem Leitfaden des in den österr: Erb- 
landen vorgeschriebenen kleinen Katechismus u. zwar so viel möglich, 
wenigstens in ein u. der nämlichen Schule nach einer u. der nämlichen 
Auflage u. nach Schmids kurzem Auszuge der Re/igionsgeschichte dann 
Jais Si#tenlehrbüchel vorgetragen werden sollen. 
Diese vorbenannten Lehrgegenstände müssen überall von dem dienstfähigen 
Lehrer selbst vorgetragen werden, u. derselbe hat bei der Methode seines 
Unterrichts auf die Natur der Kinder und auf ihr Fassungsvermögen Rück- 
sicht zu nehmen u. die in dieser Hinsicht erhaltene Anweisung der Lokal- 
geistlichkeit, auf deren thätige Mitwirkung gerechnet wird, zu befolgen. — 
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Einteilung der Schuljugend 
Die Schuljugend ist in zwei Klassen zu teilen u. sind in der ersten die An- 
fangsgründe von allen gedachten Lehrgegenständen nach Beschaffenheit 
der Kinder und in der zweiten Klasse das vollständige Lesen, Schreiben und 
Rechnen zu lehren; übrigens bleibt die wochentliche Einteilung der Lehr- 
gegenstände dem Ortsseelsorger gemeinschaftlich mit dem Schullehrer 
u, der Genehmigung des Schuloberaufsehers vorbehalten. 
Anfang des Schuljahres 
Das Schuljahr soll seinen Anfang mit dem Monat November nehmen u, der 
Unterricht soll jeden Tag durch 4 Stunden, nämlich 2 Stunden den Vormittag 
u. 2 Stunden Nachmittags erteilt werden, nur soll an den Sonn und gebotenen 
Feiertagen, in der Charwoche u. an den Bittagen, an welchen die Schul- 
jugend den Bittgängen beiwohnt, keine Schule gehalten werden, sowie auch 
als Ferialtag zur Erholung der Schullehrer der Donnerstag bestimmt wird, 
an welchem jedoch auch Schule gehalten werden soll, wenn in einer Woche 
ein Feiertag auf den andern Tag trifit. 
RR
	        

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