Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Scheidebriefes getrennet werden; jedoch müssen sich die Ehegatten zuerst 
ihrer Trennung wegen bei ihrem Rabbiner oder Religionslehrer melden, 
welcher die nachdrücklichsten Vorstellungen zur Wiedervereinigung zu 
versuchen, und nur dann, wenn der Versuch fruchtlos ist, ihnen ein schrift- 
.iches Zeugnis auszustellen hat, daß er die ihm auferlegte Pflicht erfüllet, 
ıngeachtet aller seiner Bemühungen aber die Parteien von dem Entschlusse 
abzubringen nicht vermocht habe. 
Mit diesem Zeugnisse müssen beide Ehegatten vor dem Landrechte des 
Bezirkes, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, erscheinen. Findet diese 
Behörde aus den Umständen, daß zu der Wiedervereinigung noch einige 
Hoffnung vorhanden ist, so soll sie die Ehescheidung nicht sogleich be- 
willigen, sondern die Ehegatten auf ein oder zwei Monate zurückweisen. 
Nur wenn auch dieses fruchtlos oder gleich Anfangs keine Hoffnung zur 
Wiedervereinigung wäre, soll das Landrecht gestatten, daß der Mann den 
Scheidebrief der Frau übergebe, und wenn sich beide Teile nochmals vor 
Gericht erklärt haben, daß sie den Scheidebrief mit freier Einwilligung zu 
geben und zu nehmen entschlossen sind, soll der Scheidebrief für rechts- 
gültig gehalten und dadurch die Ehe aufgelöst werden. 
Wenn die Ehegattin einen Ehebruch begangen hat und die Tat erwiesen 
wird, so steht dem Manne das Recht zu, sie auch wider ihren Willen durch 
einen Scheidebrief von sich zu entlassen. Die auf die Trennung der Ehe 
gegen die Frau gestellte Klage aber muß bei dem Landrechte des Bezirkes, 
in welchem die Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz haben, angebracht, 
und gleich einer andern Streitsache behandelt werden. 
5 136 Durch den Übertritt eines jüdischen Ehegatten zur christlichen Religion 
wird die Ehe nicht aufgelöst, sie kann aber aus den eben ($ 133-135) an- 
zeführten Ursachen aufgelöset werden. 
Drittes Hauptstueck. Von den Rechten zwischen Aeltern und Kindern. $ 137-186. 
Gemeinschaftliche Rechte und Pflichten der Aeltern 
5 139 Die Aeltern haben überhaupt die Verbindlichkeit, ihre ehelichen Kinder zu 
erziehen, das ist: fuer ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, ihnen den 
anstaendigen Unterhalt zu verschaffen, ihre koerperlichen und Geistes- 
kraefte zu entwickeln, und durch Unterricht in der Religion und in nuetz- 
ichen Kenntnissen den Grund zu ihrer kuenftigen Wohlfahrt zu legen. 
In was fuer einer Religion ein Kind, dessen Aeltern in dem Religions-Bekennt- 
nisse nicht uebereinstimmen, zu erziehen, und in welchem Alter ein Kind 
zu einer anderen Religion, als in der es erzogen worden ist, sich zu bekennen 
zerechtiget sey, bestimmen die politischen Vorschriften. 
Aktenzeichen: Allgemeines buergerliches Gesetzbuch fuer die gesammten Deut- 
schen Erblaender der Oesterreichischen Monarchie. I. Teil. Wien 1811, 
z.k.Hof- und Staatsdruckerey. 
Die eherechtlichen Bestimmungen sind entnommen aus: Eherecht im 
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