Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
gelegenen Beweise durch Ehebruch, durch Verletzungen, oder auf eine 
andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlaßt haben, keine 
gültige Ehe geschlossen werden. 
Wenn eine Ehe für ungültig erklärt, getrennt, oder durch des Mannes Tod 
aufgelöst wird, so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer 
Entbindung, und, wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, 
nicht vor Verlauf des sechsten Monats, zu einer neuen Ehe schreiten; wenn 
aber nach den Umständen oder nach dem Zeugnisse der Sachverständigen 
eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf dreier 
Monate in der Hauptstadt von der Landesstelle, und auf dem Lande von 
dem Kreisamte die Dispensation erteilet werden. 
Die Übertretung dieses Gesetzes ($ 120) zieht zwar nicht die Ungültigkeit 
der Ehe nach sich: allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne 
durch Ehe-Pakten, Ehevertrag, letzten Willen, oder durch das Überein- 
kommen bei der Trennung zugewendeten Vorteile; der Mann aber, mit 
dem sie die zweite Ehe schließt, verliert das ihm außer diesem Falle durch 
den $ 58 zukommende Recht, die Ehe für ungültig erklären zu lassen, und 
beide Ehegatten sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu 
belegen. Wird in einer solchen Ehe ein Kind geboren, und es ist wenigstens 
zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne gezeugt worden sei, so 
ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen. 
$ 122 Wenn eine Ehe für ungültig erkannt, oder für getrennt erklärt wird, so 
soll dieser Erfolg in dem Trauungsbuche an der Stelle, wo die Trauung ein- 
getragen ist, angemerkt, und zu dem Ende von dem Gerichte, wo die 
Verhandlung über die Ungültigkeit oder Trennung vor sich gegangen ist, 
die Erinnerung an die Behörde, welche für die Richtigkeit des Trauungs- 
oduches zu sorgen hat, erlassen werden. 
Ss 120 
Ausnahme der Judenschaft; 
$ 123 Bei der Judenschaft haben mit Rücksicht auf ihr Religions-Verhältnis nach- 
stehende Abweichungen von dem in diesem Hauptstücke allgemein be- 
stehenden Eherechte statt. 
a) in Rücksicht der Ehehindernisse? 
5124 Zur Schließung einer gültigen Ehe müssen die Verlobten die Bewilligung 
von dem Kreisamte bewirken, in dessen Bezirke sich die Hauptgemeinde 
sefindet, welcher ein und der andere Teil einverleibet ist. 
Das Ehehindernis der Verwandschaft erstreckt sich unter Seitenverwandten 
sei der Judenschaft nicht weiter, als auf die Ehe zwischen Bruder und Schwe- 
ster, dann zwischen Schwester und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders 
oder ihrer Schwester; das Ehehindernis der Schwägerschaft aber witd auf 
nachstehende Personen beschränket: Nach aufgelöster Ehe ist der Mann 
aicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, 
aoch auch seines Weibes Schwester; und das Weib ist nicht befugt, einen 
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