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gelegenen Beweise durch Ehebruch, durch Verletzungen, oder auf eine
andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlaßt haben, keine
gültige Ehe geschlossen werden.
Wenn eine Ehe für ungültig erklärt, getrennt, oder durch des Mannes Tod
aufgelöst wird, so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer
Entbindung, und, wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht,
nicht vor Verlauf des sechsten Monats, zu einer neuen Ehe schreiten; wenn
aber nach den Umständen oder nach dem Zeugnisse der Sachverständigen
eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf dreier
Monate in der Hauptstadt von der Landesstelle, und auf dem Lande von
dem Kreisamte die Dispensation erteilet werden.
Die Übertretung dieses Gesetzes ($ 120) zieht zwar nicht die Ungültigkeit
der Ehe nach sich: allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne
durch Ehe-Pakten, Ehevertrag, letzten Willen, oder durch das Überein-
kommen bei der Trennung zugewendeten Vorteile; der Mann aber, mit
dem sie die zweite Ehe schließt, verliert das ihm außer diesem Falle durch
den $ 58 zukommende Recht, die Ehe für ungültig erklären zu lassen, und
beide Ehegatten sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu
belegen. Wird in einer solchen Ehe ein Kind geboren, und es ist wenigstens
zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne gezeugt worden sei, so
ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.
$ 122 Wenn eine Ehe für ungültig erkannt, oder für getrennt erklärt wird, so
soll dieser Erfolg in dem Trauungsbuche an der Stelle, wo die Trauung ein-
getragen ist, angemerkt, und zu dem Ende von dem Gerichte, wo die
Verhandlung über die Ungültigkeit oder Trennung vor sich gegangen ist,
die Erinnerung an die Behörde, welche für die Richtigkeit des Trauungs-
oduches zu sorgen hat, erlassen werden.
Ss 120
Ausnahme der Judenschaft;
$ 123 Bei der Judenschaft haben mit Rücksicht auf ihr Religions-Verhältnis nach-
stehende Abweichungen von dem in diesem Hauptstücke allgemein be-
stehenden Eherechte statt.
a) in Rücksicht der Ehehindernisse?
5124 Zur Schließung einer gültigen Ehe müssen die Verlobten die Bewilligung
von dem Kreisamte bewirken, in dessen Bezirke sich die Hauptgemeinde
sefindet, welcher ein und der andere Teil einverleibet ist.
Das Ehehindernis der Verwandschaft erstreckt sich unter Seitenverwandten
sei der Judenschaft nicht weiter, als auf die Ehe zwischen Bruder und Schwe-
ster, dann zwischen Schwester und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders
oder ihrer Schwester; das Ehehindernis der Schwägerschaft aber witd auf
nachstehende Personen beschränket: Nach aufgelöster Ehe ist der Mann
aicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie,
aoch auch seines Weibes Schwester; und das Weib ist nicht befugt, einen
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