Quellensammlung
5 109 Wichtige Gründe, aus denen auf die Scheidung erkannt werden kann, sind:
Wenn der Geklagte eines Ehebruches oder eines Verbrechens schuldig
erkläret worden ist; wenn er den klagenden Ehegatten boshaft verlassen
oder einen unordentlichen Lebenswandel geführt hat, wodurch ein beträcht-
licher Teil des Vermögens des klagenden Ehegatten oder die guten Sitten
der Familie in Gefahr gesetzt werden; ferner dem Leben oder der Gesund-
heit gefährlicher Nachstellungen; schwere Mißhandlungen, oder nach dem
Verhältnisse der Personen, sehr empfindliche, wiederholte Kränkungen;
anhaltende, mit Gefahr der Ansteckung verbundene Leibesgebrechen,
Art der Wiedervereinigung
$ 110 Geschiedenen Ehegatten steht es frei, sich wieder zu vereinigen, doch muß
die Vereinigung bei dem ordentlichen Gerichte angezeigt werden. Wollen
die Ehegatten nach einer solchen Vereinigung wieder geschieden werden,
so haben sie eben das zu beobachten, was in Rücksicht der ersten Scheidung
vorgeschrieben ist.
b) gänzliche Trennung;
der Katholiken durch den Tod,
$111 Das Band einer gültigen Ehe kann zwischen katholischen Personen nur
durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden. Ebenso unauflöslich
ist das Band der Ehe, wenn auch nur ein Teil schon zur Zeit der geschlosse-
nen Ehe der katholischen Religion zugetan war.
und die Todeserklärung;
$112 Der bloße Verlauf der in dem $ 24 zur Todeserklärung bestimmten Zeit,
binnen welcher ein Ehegatte abwesend ist, gibt zwar dem andern Teile
noch kein Recht, die Ehe für aufgelöst zu halten und zu einer andern Ehe
zu schreiten; wenn aber diese Abwesenheit mit solchen Umständen be-
gleitet ist, welche keinen Grund zu zweifeln übrig lassen, daß der Abwesen-
de verstorben sei, so kann bei dem Landrechte des Bezitkes, wo der zurück-
gelassene Ehegatte seinen Wohnsitz hat, die gerichtliche Erklärung, daß
der Abwesende für tot zu halten und die Ehe getrennt sei, angesucht werden.
$113 Nach diesem Gesuche wird ein Curator, zur Erforschung des Abwesenden
aufgestellt, und der Abwesende durch ein auf ein ganzes Jahr gestelltes,
und drei Mal den öffentlichen, nach Umständen auch den ausländischen,
Zeitungsblättern einzurückendes Edikt mit dem Beisatze vorgeladen, daß
das Gericht, wenn er während dieser Zeit nicht erscheint, oder selbes
auf andere Art in die Kenntnis seines Lebens setzt, zur Todeserklärung
schreiten werde.
$ 114 Ist dieser Zeitraum fruchtlos verstrichen, so ist auf wiederholtes Ansuchen
des verlassenen Ehegatten das Fiskalamt oder ein anderer rechtschaffener
and sachverständiger Mann zur Verteidigung des Ehebandes zu bestellen
und nach gepflogener Verhandlung zu erkennen, ob das Gesuch zu ver-
+.
‘C