Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
$2 Alles und jedes unbewegliche Vermoegen, welches so wohl Unsere getreuen 
Unterthanen, als auch Fremde innerhalb den Graenzen Unseres Landes be- 
sitzen, unterliegt kuenftig der gewoehnlichen und permanenten Steuet, die 
Wir mittelst gegenwaertiger Verordnung einfuchren. ; 
Als unbewegliche Gueter sollen auch alle auf gerichtliche Hypothek im Lande 
angelegte Capitalien angesehen werden, 
Von dieser Steuer sind ganz allein Unsere fuerstlichen Cameral-Gueter und 
Majorats-Capitalien ausgenommen, keineswegs aber die zeither steuerfrey 
gewesenen Privat- oder geistliche oder Fremden gehoetige Gueter, eben so 
wenig die Pfarrgueter, Gemeinde-Waldungen und Gemeinde-Alpen, und 
ueberhaupt Besitzungen der Gemeinden, als welche alle nunmehr fuer steuer- 
pflichtig erklaeret werden. 
Aktenzeichen: LRA NS 1807. 
Bemerkungen: Außer Kraft. Teilweise aufgehoben dutch LGBl. 1866 Nr. 1, gänz- 
lich aufgehoben durch LGBl. 1923 Nr. 2. 
‘809 März ii 
Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches 
von Landvogt Josef Schuppler 
Drittes Hauptstück: Von den Rechten der Eheleute 
$ 33 Eine eheliche Gesellschaft wird ertichtet, wenn sich ein Mann, und Weibs- 
person vertragsmäßig, freiwillig, und ungezwungen erklären, lebenslang 
vereinigt zu bleiben, miteinander Kinder zu erzeugen, und zu erziehen, 
auch einander wechselseitigen. Beystand zu leisten. 
$ 34 Das Eheverlobnis, oder das vorläufige Versprechen sich zu ehelichen zicht 
ohne einer priesterlichen Trauung keine rechtliche Verbindlichkeit nach 
sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, 
was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden; nur bleibt dem, an dem 
Rückgange unschuldigen Theile der Anspruch auf den Ersatz des Schadens, 
der bewiesen werden muß, gegen den andern "Theil vorbehalten. 
$ 35 Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft, ihm steht es zu die 
häuslichen Geschäfte zu leiten, und zu besorgen; Er hat aber auch dem Weibe 
nach seinem Vermögen standesmäßigen Unterhalt zu verschaffen, und das- 
selbe in allen vorkommenden Fällen zu vertretten, 
$ 36 Dagegen nimmt das Weib den Namen des Mannes an, genießt die Rechte 
seines Stands, muß seinem Wohnsitze folgen, ihn in seinem Gewerbe, und 
Nahrungsgeschäften nach Kräften beistehen, und so weit es die häusliche 
Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen Maasregeln willig befördern, 
auch wohl selbst befolgen. 
Jene welche des Gebrauchs der Vernunft beraubt, und einer reifen Uiber- 
legung unfähig sind, als Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige, Kinder, und 
Unmündige sind außer Stand einen gültigen Ehevertrag zu schließen. 
22A
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.