Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
ausset Acht gelassen werden moechte; So haben Wuer solch alles 
was darinnen enthalten/ in diser Unser Neuen Verordnung von 
Wort zu Wort widerhollen/ und Unserem Ober-Ambt hiermit 
Gnaedigst anbefehlen wollen/ dass Selbes all dasjenige/ inson- 
derheit aber was Wuer hier zu verordnen/ vor noethig erachtet 
haben/ bey Vermeydung Unserer Ungnad auf das genauiste zu 
vollziehen/ sich angelegen seyn lassen solle/ ..... 
Aktenzeichen: LRA Schädler Akt 165 oder NS 1732. 
Bemerkungen: Außer Kraft. 
1804 Oktober 14. 
Fürstliche Verordnung betreffend die Einführung 
des politischen Ehekonsens 
(Auszug) 
Da allenthalben zur wohlbestellten Einrichtung eines Landes und dem gemein- 
samen Besten die Ordnung gehöret, daß die sich ergebenden ehelichen Verbin- 
dungen jedesmal vorhinein der Landesobrigkeit gemeldet und wenn kein An- 
stand obwaltet, ein Lizenzschein erteilt werde, so ist diese Ordnung zur Ein- 
führung und allgemeinen Beobachtung in dem Reichsfürstentum Liechtenstein 
durch landesfürstlichen Befehl vorgeschrieben worden, damit nicht durch Ehen 
solcher Menschen, die weder Vermögen haben, noch eine Profession betreiben, 
der Armutsstand vermehret und mit diesem noch mehr anderes Unheil veranlaßt 
werde. 
Aktenzeichen: LRA NS 1804. 
Bemerkungen: Es handelt sich um eine Abschrift des Originals, das sich im Haus- 
archiv des regierenden Fürsten von Liechtenstein unter der Kennziffer, Nrus 
Exhibiti 40, Reg. 146/387, befindet. 
Diese Verordnung ist laut Gesetz vom 5, Oktober 1967, LGBl. 1967 Nr. 34, 
in Kraft. 
1807 April 22. 
Steuer-Verordnung für das souveraene Fuerstenthum Liechtenstein 
(Auszug) 
$1 Es solle von nun an und fuer immer der bisher bestandene Steueransatz 
liegender Gruende und Haeuser als Besteuerungs-Norm gaenzlich aufhoeren, 
so wie Wir auch den vermoeg $. 34. der rheinischen Bundes-Acte vom 
12. Julius 1806 aufgehobene Feldkirchischen Vertrag vom Jahre 1614, aus- 
druecklich als erloschen erklaeren. 
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