Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
$37 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. 
Die römisch-katholische Kirche genießt als Landeskitche den Schutz des 
Staates; allen anderen gesetzlich anerkannten Konfessionen ist die Betätigung 
ihres Bekenntnisses und die Ausübung ihres Gottesdienstes innerhalb der 
Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. 
Das Eigentum und alle anderen Vermögensrechte der Religionsgesellschaf- 
ten und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohl- 
tätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen- 
heiten sind gewährleistet. Die Verwaltung des Kirchengutes in den Gemein- 
den wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. 
$ 38 Der Genuß der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religions- 
bekenntnisse unabhängig; den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch den- 
selben kein Abbruch geschehen. 
Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Dar- 
stellung innerhalb der gesetzlichen Schranken seine Meinung frei zu äußern 
und seine Gedanken mitzuteilen, eine Zensur findet nicht statt. 
540 Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzlichen 
Schranken gewährleistet. 
V. Hauptstück. Vom Landtage 
570 Alle in den Bereich der Gesetzgebung eingreifenden Vereinbarungen mit 
Kirchenbehörden sind dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen. 
Aktenzeichen: LRA Reg. 1921 Nr. 963. 
Bemerkungen: Dieser Regierungsvorlage erteilte Fürst Johann II. am 12. Jänner 
1921 die Vorsanktion. 
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Letztüberarbeiteter Verfassungsentwurf 
(Auszug) 
ITT. Hauptstück. Von den Staatsaufgaben 
Art. 14 Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gesamten Volks- 
wohlfahrt. In diesem Sinne sorgt der Staat für die Schaffung und Wah- 
tung des Rechtes und für den Schutz der religiösen, sittlichen und wirt- 
schaftlichen Interessen des Volkes. 
Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bil- 
dungswesen zu. Dieses ist so einzurichten und zu verwalten, daß aus dem 
Zusammenwirken von Familie, Schule und Kirche der heranwachsenden 
Jugend eine religiös sittliche Bildung, vaterländische Gesinnung und 
künftige berufliche Tüchtigkeit zu eigen wird. 
Art. 16 Das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen steht / unter staatlicher 
Aufsicht. 
Es besteht allgemeine Schulpflicht. 
Art. 15 
10R
	        

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