Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
«Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen Treue dem Landesfürsten 
und dem Vaterlande, Gehorsam den Gesetzen und Beobachtung 
der Landesverfassung.» 
Sie sind alle ohne Ausnahme für die genaue Beobachtung der Ver- 
fassung in ihrem Wirkungskreise verantwortlich. 
Füänftes Hauptstück. Der Landtag 
660 Alle Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden sind dem Landtage 
vorzulegen, sofern sie in das Bereich der Gesetzgebung eingreifen. 
Sechstes Hauptstück. Der Wirtschaftsrat 
$64 Der Wirtschaftsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von welchen 9 Mit- 
glieder des Bauernstandes, 2 Mitglieder vom Handels- und Gewerbe- 
stande, 2 Mitglieder vom Arbeiterstande, 2 Mitglieder von den freien 
Berufen (Beamte, Lehrer, Geistliche u. s. w.) gewählt werden. Die Man- 
datsdauer dieser Mitglieder beträgt 4 Jahre. Die Neuwahl des Wirt- 
schaftstates findet in der Zeit vom 26. April bis zum 6. Mai statt. Die 
Bestimmungen betr. den Vorsitz und die Geschäftsordnung sind analog 
jenen des Landtages. Die Wahlen finden auf Grund eines Berufskatasters 
statt, in welchen sich jeder stimmberechtigte Bürger nach freier Wahl 
einzutragen hat; an diese Eintragung bleibt er durch 4 Jahre beruflich 
gebunden und darf sich nur in einen Berufskataster eintragen. 
Aktenzeichen: LRA Reg. 1921 Nr. 963. 
Bemerkungen: *) /eingeschobener Satzteil/. 
?) /nachträglich eingebauter S$/. 
1921. 
16 
Früher Entwurf III 
(Auszug) 
Zweites Hauptstück. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesan- 
gehörigen 
$5 Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich. 
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. 
Die römisch-katholische Religion genießt den besonderen Schutz des Landes 
für ihre Betätigungen, für ihre Eintichtungen; allen anderen Konfessionen 
ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung die 
Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet. 
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen 
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke be- 
stimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewähr- 
leistet. 
Der Sonntag und die /staatlich anerkannten/ Feiertage bleiben als Tage der 
Arbeitsruhe und religiöser Erhebung gesetzlich geschützt. 
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