Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
fessionen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ord- 
nung die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet. 
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen 
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke be- 
stimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewähr- 
leistet. 
Der Sonntag und die Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und reli- 
giöser Erhebung gesetzlich geschützt. 
Die Erlangung aller staatsbürgerlichen Rechte steht jedem Landesange- 
hörigen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfassung zu. 
512 Die Freiheit der Gedankenmitteilungen durch das Mittel der Presse wird 
durch ein besonderes Gesetz normiert. 
$20 Das Vereinsrecht, durch ein Gesetz geregelt, genießt den Schutz der Ver- 
fassung. 
$ 23 Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei 
ihrer Einrichtung sollen Familie und Kirche, Land und Gemeinden zu- 
sammenwirken. Es besteht allgemeine Schulpflicht. 
Der Unterricht in den Volksschulen und Fortbildungsschulen ist unent- 
geltlich. In allen Schulen ist religiös-sittliche Bildung, vaterländische Ge- 
sinnung und berufliche Tüchtigkeit zu erstreben. 
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Drittes Hauptstück. Rechte des Landesfürsten 
$29 Alle Angestellten des Landes, die Ortsvorstände und öffentlichen Funktio- 
näre sowie die neueintretenden Staatsbürger haben folgenden Eid zu schwö- 
ten: © 
«Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen Treue dem Landesfürsten und 
dem Vaterlande, Gehorsam den Gesetzen und Beobachtung der Landes- 
verfassung.» 
Sie sind alle ohne Ausnahme für die genaue Beobachtung der Verfassung 
in-ihrem Wirkungskreise verantwortlich. 
Fünftes Hauptstück. Der Landtag 
561 Alle Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden sind dem Landtage vorzu- 
legen, sofern sie in das Bereich der Gesetzgebung eingreifen. 
Allfällig einzufügendes Sechstes Hauptstück. Der Wirtschaftsrat 
II. Der Wirtschaftsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von welchen 9 Mitglieder 
von dem landwirtschaftlichen Vereine, 2 Mitglieder vom Handels- und Ge- 
werbestande, 2 Mitglieder vom Arbeiterstande, 2 Mitglieder von den Beam- 
ten, Lehrern und Geistlichen gewählt werden. Die Mandatsdauer dieser Mit- 
glieder beträgt ein Jahr. Die Neuwahl des Wirtschaftsrates findet in der Zeit 
vom 26. April bis 6. Mai statt. Die Bestimmungen betr. den Vorsitz und 
die Geschäftsordnung sind analog jenen des Landtages. 
Aktenzeichen: LRA Reg. 1921 Nr. 963. 
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