Quellensammlung
553 Über das Vermögen der Kirche und der Stiftungen kann nur nach den
Anordnungen der Stiftungsbriefe und in deren Ermanglung nach ihren
ursprünglichen Zwecken verfügt werden.
Blos in Fällen, wo dieser stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen
ist, darf eine Verwendung zu andern Zwecken, jedoch nur mit Zustim-
mung der Betheiligten, und insoferne öffentliche Landesanstalten dabei
in Betracht kommen, unter der Zustimmung des Landtages erfolgen.
Für die nöthigen Unterrichtsanstalten, insbesondere die Volksschulen,
Real- und Gewerbeschulen, dann die Heranbildung und den Unterhalt der
Lehrer soll zweckmäßig gesorgt und diese Sorge der besonderen Auf-
merksamkeit der gesammten Landesvertretung empfohlen werden.
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Sechstes Hauptstück. Von der Wahl der Landtags-Abgeordneten
561 Erfolgt die Ernennung eines gewählten Abgeordneten zu einer ständigen
vesoldeten fütrstlichen Beamtung, oder tritt in der ämtlichen Stellung eines
gewählten Landtagsmitgliedes, welches zugleich Staatsdiener weltlichen
oder geistlichen Standes ist, eine Veränderung ein, so hat eine neue Wahl
statt zu finden, wobei jedoch der Austretende, wenn die neue Bedienstung
es überhaupt zuläßt, wieder gewählt werden kann.
Siebentes Fauptstück. Von dem Landtage
5103 Der Landtag wird von dem Landesfürsten in eigener Person oder durch
einen Bevollmächtigten mit angemessener Feierlichkeit eröffnet, wobei
sämmtliche neueingettetene Mitglieder folgenden Eid schwören:
«Ich gelobe die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu
aalten, und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Neben-
rücksichten nach meiner eigenen Überzeugung zu beobachten. So
wahr mir Gott helfe.»
Die erst nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder werden auf diesen
Eid durch den Landtags-Präsidenten verpflichtet.
Aktenzeichen: LRA 1862/XV/15 oder C/4 (gedrucktes Exemplar).
Bemerkungen: Außer Kraft.
ZZ
Früher Entwurf I
(Auszug)
Zweites Hauptstück. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesan-
hörigen
$4 Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich. Die Glaubens- und Gewis-
sensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
Die römisch-katholische Religion genießt Gewährleistung und Schutz des
Landes für ihre Betätigungen, für ihre Einrichtungen; allen anderen Kon-
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