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mit absoluter Stimmenmehrheit als 17. Mitglied zu wählen,
welcher bei Behandlung kirchlicher Angelegenheiten zu den
betreffenden Sitzungen einzuberufen ist.
"dieser $ ist durchgestrichen.)
Erfolgt die Ernennung eines gewählten Landrathes zu /einem
Staatsamte oder zu einer andern fürstlichen Bedienstung oder
wird dem einen gewählten Landrathe, der zugleich Staats-
diener weltlichen oder geistlichen Standes ist, Beförderung,
Gehaltszulage, Titel oder weitere Auszeichnung verliehen,/
so ist eine neue Wahl vorzunehmen, wobei jedoch der Aus-
:retende, wenn die neue Bedienstung es überhaupt zuläßt,
wieder gewählt werden kann.
’/zu einer ständigen besoldeten fürstlichen Beamtung oder
'ritt in der ämtlichen Stellung eines gewählten Landrathes,
welcher zugleich Staatsdiener weltlichen oder geistlichen
Standes ist, eine Veränderung ein,/)
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Dem Geistlichen ist der Eintritt in den Landrath erst dann
gestattet, wenn er vom Bischofe Urlaub erhalten, u. über ge-
troffene Vorsorge in der Verwaltung seiner Pfründe Nachweis
ertheilt hat.
‘dieser zweite Absatz ist durchgestrichen.)
VII. (VII. Hauptstück). Von dem Landrathe
Der Landrath wird von dem Landesfürsten in eigener Person
oder durch einen Bevollmächtigten mit angemessener Feier-
lichkeit eröffnet, wobei sämtliche neu eingetretenen Mit-
glieder folgenden Eid schwören:
«Ich gelobe die Staatsverfassung !/u. die bestehenden Gesetze/
zu halten, u. in dem Landrathe das %/unzertrennliche/ Wohl
des Landesfürsten und/ des Vaterlandes ohne Nebenrück-
sichten nach eigener Uiberzeugung zu beobachten. So wahr
mir Gott helfe.»
Die erst nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder werden
auf diesen Eid durch den Landraths-Präsidenten verpflichtet.
'/ wurde eingeschoben/
? gestrichen/
'/ gestrichen/
Aktenzeichen: LRA 1862/XV/15.
Bemerkungen: Dieser Verfassungsentwurf trägt auf der ersten Seite den Randtitel:
«Entwurf einer Landesverfassung für das Fürstenthum Liechtenstein, berathen
unter dem Vorsitze Seiner Durchlaucht zu Wien; mit den Abänderungsanträgen
des landständischen Verfassungsausschusses.» Er resultiert ebenfalls aus den
Beratungen des Fürsten mit Linde und Landesverweser von Hausen wie der
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