Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
mit absoluter Stimmenmehrheit als 17. Mitglied zu wählen, 
welcher bei Behandlung kirchlicher Angelegenheiten zu den 
betreffenden Sitzungen einzuberufen ist. 
"dieser $ ist durchgestrichen.) 
Erfolgt die Ernennung eines gewählten Landrathes zu /einem 
Staatsamte oder zu einer andern fürstlichen Bedienstung oder 
wird dem einen gewählten Landrathe, der zugleich Staats- 
diener weltlichen oder geistlichen Standes ist, Beförderung, 
Gehaltszulage, Titel oder weitere Auszeichnung verliehen,/ 
so ist eine neue Wahl vorzunehmen, wobei jedoch der Aus- 
:retende, wenn die neue Bedienstung es überhaupt zuläßt, 
wieder gewählt werden kann. 
’/zu einer ständigen besoldeten fürstlichen Beamtung oder 
'ritt in der ämtlichen Stellung eines gewählten Landrathes, 
welcher zugleich Staatsdiener weltlichen oder geistlichen 
Standes ist, eine Veränderung ein,/) 
S 65 (64/61) 
5 88 (87/83) 
Dem Geistlichen ist der Eintritt in den Landrath erst dann 
gestattet, wenn er vom Bischofe Urlaub erhalten, u. über ge- 
troffene Vorsorge in der Verwaltung seiner Pfründe Nachweis 
ertheilt hat. 
‘dieser zweite Absatz ist durchgestrichen.) 
VII. (VII. Hauptstück). Von dem Landrathe 
Der Landrath wird von dem Landesfürsten in eigener Person 
oder durch einen Bevollmächtigten mit angemessener Feier- 
lichkeit eröffnet, wobei sämtliche neu eingetretenen Mit- 
glieder folgenden Eid schwören: 
«Ich gelobe die Staatsverfassung !/u. die bestehenden Gesetze/ 
zu halten, u. in dem Landrathe das %/unzertrennliche/ Wohl 
des Landesfürsten und/ des Vaterlandes ohne Nebenrück- 
sichten nach eigener Uiberzeugung zu beobachten. So wahr 
mir Gott helfe.» 
Die erst nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder werden 
auf diesen Eid durch den Landraths-Präsidenten verpflichtet. 
'/ wurde eingeschoben/ 
? gestrichen/ 
'/ gestrichen/ 
Aktenzeichen: LRA 1862/XV/15. 
Bemerkungen: Dieser Verfassungsentwurf trägt auf der ersten Seite den Randtitel: 
«Entwurf einer Landesverfassung für das Fürstenthum Liechtenstein, berathen 
unter dem Vorsitze Seiner Durchlaucht zu Wien; mit den Abänderungsanträgen 
des landständischen Verfassungsausschusses.» Er resultiert ebenfalls aus den 
Beratungen des Fürsten mit Linde und Landesverweser von Hausen wie der 
$ 105 (104/103) 
47
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.