Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Die Freiheit der Gedankenmittheilung durch das Mittel der Presse 
wird durch ein besonderes Gesetz normitt.) 
Das Vereinsrecht, durch ein Gesetz geregelt, genießt den Schutz der 
Verfassung. 
Ein zu erlassendes Gemeindegesetz soll auf folgenden Grundlagen 
beruhen: 
b) selbständige Verwaltung des Vermögens und der Ortspolizei 
unter Aufsicht der Landesregierung. 
Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Ge- 
meinde. 
$ 20 (19/18) 
$ 25 (24/22) 
2} 
IV. Hauptstück. Von der Landesvertretung 
überhaupt und der Wirksamkeit derselben insbesondere 
Alle Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden sind dem 
Landrathe vorzulegen, soferne sie in das Bereich der Gesetz- 
gebung eingreifen. 
VI. (V) Hauptstück. Von den Kirchen, Stiftungen und Unterrichtsanstalten 
5 55(54/53/52) Das Kirchengut und das Vermögen der Stiftungen für Re- 
ligions-, Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten stehen unter 
dem Schutze der Verfassung./ 
(/Rücksichtlich der Verwaltung derselben wird die Gesetz- 
gebung die geeigneten Verfügungen treffen./) 
Uiber das Vermögen der Kirche und der Stiftungen kann nur 
nach den Anordnungen der Stiftungsbriefe und in deren Er- 
mangelung nach ihren ursprünglichen Zwecken verfügt werden. 
Blos in Fällen, wo dieser stiftungsmäßige Zweck nicht mehr 
zu erteichen ist, darf eine Verwendung zu andern Zwecken, 
jedoch nur mit Zustimmung der Betheiligten und insoferne 
öffentliche Landesanstalten dabei in Betracht kommen, unter 
der Zustimmung des Landrathes erfolgen. 
Die Verwaltung des Vermögens der Unterricht- u. Wohl- 
thätigkeitsanstalten wird im Wege der Gesetzgebung durch 
geeignete Verfügungen geregelt. (Dies ist eine neu eingescho- 
bene Bestimmung, die am Rande angemerkt ist.) 
Für die nöthigen Unterrichtsanstalten, insbesondere die Volks- 
schulen, Real u. Gewerbeschulen, dann die Heranbildung u. 
den Unterhalt der Lehrer soll zweckmäßig gesorgt und diese 
Sorge der besonderen Aufmerksamkeit der gesammten Landes- 
vertretung empfohlen werden. 
$ 54 (52) 
VIT.(VT) Hauptstück. Von der Wahl des Landrathes 
Falls kein Geistlicher als Landrathsmitglied gewählt würde, 
so ist vom Landrathe ein solcher nebst einem Stellvertretter 
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