Quellensammlung
unzertrennliche Wohl des Landesfürsten und des Vaterlandes ohne
Nebenrücksichten nach meiner eigenen Uiberzeugung zu beobachten. —
So wahr mir Gott helfe!»
Die erst nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder werden auf diesen
Bid durch den Landrathspräsidenten verpflichtet.
Aktenzeichen: LRA 1862/XV/15.
Bemerkungen: Als Randtitel ist auf der letzten Seite beigefügt: «Entwurf einer
Verfassungsurkunde ausgearbeitet und vorgelegt vom landständischen Aus-
schusse am 22. Dezember 1861.»
Zur Darstellung: Der Text in Klammer enthält die Abänderungen, die eingefügt
wurden, nachdem der Entwurf in Wien dem Fürsten vorgelegen hatte.
Der Querstrich (/) zeigt den Beginn und Schluß des abgeänderten Textes an.
1862 Tanuar.
Vom Fürsten abgeänderter Verfassungsentwurf
des landständischen Verfassungsausschusses
(Auszug)
IT. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten des Landesangehörigen
$6 Der Genuß aller staatsbürgerlichen Rechte steht jedem Landesangehörigen
zu.
Alle Landesangehörigen haben gleiche staatsbürgerliche Rechte u. sind
vor dem Gesetze gleich. Sie sind auch zu gleichen staatsbürgerlichen Ver-
5indlichkeiten verpflichtet, welche Verpflichtung die Aufhebung aller
Befreiungen von direkten und indirekten Abgaben zur Folge hat.
Die Freiheit der Person, des Gewissens, der äußern Religionsübungen,
sowie die Freiheit der Gedankenmittheilung durch das Mittel der Presse,
endlich die Freiheit des Eigenthums u. die Auswanderungsfreiheit sind
gatantirt u. werden durch besondere /Verordnungen/ innerhalb der
bestehenden Landesgesetze geregelt.
| gesetzliche Bestimmungen) /
Das Vereinsrecht, durch ein Gesetz geregelt, genießt den Schutz der Ver-
fassung.
Ein zu erlassendes Gemeindegesetz soll auf folgenden Grundlagen be-
ruhen:
5) selbständige Verwaltung des Vermögens u. der Ortspolizei unter Auf-
sicht der Regierung.
e) Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Gemeinde.
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IV. Von der Landesvertrettung überhaupt und der Wirksamkeit desselben insbesondere
$54 Alle Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden sind dem Landrathe vor-
zulegen, soferne sie in das Bereich der Gesetzgebung eingreifen,
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