Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
$16 Vorschlaege im buergerlichen, politischen, und peinlichen Fache koennen 
Wir aus dem im $ 1 schon vorgekommenen Grunde, und Vorschlaege, die aeu- 
ßBeren Staats-Verhaeltnisse betreffend, duerfen Wir wegen dem noethigen 
Miteinverstaendniß mit andern maechtigeren deutschen Staaten Unseren 
getreuen Staenden nicht erlauben, 
Die absolute Mehrheit der Stimmen der am Landtage gegenwaertigen Staende 
bildet einen Landtagbeschluß, welcher Gesetz-Kraft erhaelt, sobald Wir ihm 
Unsere hoechste Genehmigung werden ertheilt haben. Zu diesem Behufe hat 
Unser landesfuerstlicher Kommissaer, nach vorheriger deutlicher Erklaerung 
des zu berathenden Gegenstandes, die Umfrage durch abwechselndes Auf- 
rufen eines geistlichen und eines weltlichen Standes, bey jenem anfangend, 
zu thun, jede einzelne Aeusserung, nebst den anzugebenden Beweggruenden, 
durch den Amtsschreiber zu Protokoll nehmen, das Resultat demselben kurz 
beyfuegen zu lassen, und die so instruirten Landtagsbeschluesse an Uns zu 
befoerdern. 
Aktenzeichen: LRA. Fasz. L6 oder NS 1818; gedruckt im Jahrbuch 5 (1905) 
des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 191 £. 
Bemerkungen: Außer Kraft. 
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1848 Mai/ Juni/ Juli 
Entwurf zu einer Verfassung 
für das Fürstentum Liechtenstein von Peter Kaiser 
(Auszug) ) ; 
In Erwegung daß das Fürstenthum Liechtenstein aus lauter Landgemeinden be- 
steht deten-fast ausschließliche Erwerbsmittel Akerbau u. Viehzucht sind. 
In Erwegung daß eben aus diesen Gründen die Verhältnisse sehr einfach sind, 
sie auch eine einfache wenig kostspielige Verwaltung fordern. 
In Erwegung daß der Landesfürst nicht im Fürstenthum residiert u. die Helfs- 
mittel von Art sind, daß sie kaum zu Deckung der dringenden Verwaltungsbe- 
dürfnissen ausreichen. 
In Erwegung daß die Verfassung des Landes von Alters her auf demokrati- 
schen Grundlagen ruht die man nach 1809 gänzlich verließ. 
In Erwegung endlich, daß jede Verfassung den natürlichen Bedürfnissen, den 
Sitten u. Gewohnheiten des Landes der Geschichte, überhaupt det Wahrheit u. 
Gerechtigkeit angemessen sein muß, u. daß nie ungestraft von diesen Grund- 
sätzen abgewichen werden darf ist nachstehender Verfassungsentwurf für das 
Fürstenthum Liechtenstein aufgestellt worden. Möge er geeignet sein allen Bür- 
gern Freiheit u. Recht zu sichern sie aus ihrem gedrückten Zustand empor zu 
richten Vertrauen u. Zufriedenheit allseitig zu verbreiten u. Aussicht in eine 
heilere Zukunft gewähren. 
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