Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
6tens Der Intestat Erbfolgs und Dienstbothen Ordnung, 
7tens Eine Taxnorma für Streitfälle, Grundbuchshandlungen, dann Aus- 
übung des adelichen Richteramtes. 
3tens Die Numeration der Häuser, und jährliche Seelenbeschreibung. 
Sobald Sie sich in die Känntniß der dortigen Landesrechten, Gebräuche, 
and Gewohnheiten gesetzt haben werden, gewärtigen Seine Durchlaucht 
die den Umständen angemessene Gesetzen Vorschläge über die vorbe- 
zeichnete Gegenstände zur Prüfung, und weiteren Sanctionirung, um 
mit Anfang des k. J: das so nöthige wie ersprießliche Werk der künftigen 
Landesverfassung zu begründen. 
Die St. Anna Bruderschaft in Vaduz ist eine zwecklose Vereinigung, die 
nach dem Beyspiel anderer Staaten mit Benutzung des besitzenden Kapi- 
tals von 1400 fr in eine Wohltätigkeits Anstalt zu umstalten, und das 
[nteresse des Kapitals hiezu zu widmen, überhaupt in allen Dörfern jene 
Armen Anstalt zu begründen ist, welche im osterreichischen Staate mit 
so gutem Erfolg besteht, und die lästigen Bettlereyen verschichen hat. 
Auch die Duxer Kapell bei Schaan besitzteinen Vermögensstand von 4000 £r 
der bisher von der Disposition der Geistlichkeit abhing. — Derley Vermö- 
gen ist der Oberaufsicht der Staatsverwaltung zu unterwerfen, und ohne 
Genehmigung derselben nicht die geringste Verwendung zu erlauben, 
vielmehr wird dahin anzutragen seyn, daß diese Kapitalien bey vortretten- 
dem Nothfall zum Besten der mangelbaren Schulen, dann Kirchen Repa- 
rationen verwendet werden. 
Da bisher in der Verwaltung der Kirchen Kapitalien oberamtlicher Seits 
kein Einfluß genohmen worden, — die Verwaltung derselben aber der 
beraufsicht der Staatsverwaltung untersteht; so haben Sie zu verfügen, 
daß die jährlichen Rechnungen dem Oberamte-zur Revision und Geneh- 
migung unterlegt werden, wobey auf den treuen und richtigen Verrait 
aller Empfänge, — auf Verminderung der Ausgaben, und Kassirung der 
höchst nöthigen, endlich Sicherstellung der Kapitalien gesehen werden 
muß. 
Die Zehendeinnahm hat künftig unter amtlicher Controll zu geschehen, 
nicht aber diese allein dem Amtsboth, und Zehntknecht von Mauern an- 
zuvertrauen, die abgeordnete Controleur führet über Empfang der 
Zehende die gewöhnlichen Register, welche zur Rechnungsbeilage dienen 
ınd der Ausdtusch wird gleichfalls kontrollmäßig vollzogen. 
Wenn die zwischen den osterreichischen und bayerischen Souverain 
obwaltende Differenzen respectu der bey Balzers erliegenden Gutten- 
bergischen Güttern beigelegt seyn werden, wird das Oberamt aufmerk- 
sam seyn, diese Gütter von dem gewinnenden Theil einzulösen, — falls 
an Capitali nicht mehr gefordert würde, als die bisherigen Zinsen die 
Interessen hievon zu bedecken vermögen. 
Aktenzeichen: LRA Fasz. G 1; z. T. veröffentlicht in: Jahrbuch 5(1905) des 
Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, 204 ff. 
Bemerkungen: Außer Kraft. 
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43tens: 
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