Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Schutz des Kirchengutes 
Im Unterschied zum Kirchenvermögen der katholischen Kirche 
erfüllt das Religionsgut der privatrechtlich organisierten Religions- 
gemeinschaften keine öffentliche kirchliche Aufgabe und entbehrt 
einer öffentlichen Funktion. Es kommt nicht in den Genuß des «er- 
höhten» Grundrechtsschutzes. Den privaten Religionsgemeinschaften 
steht neben der allgemeinen Eigentumsgarantie kein zusätzliches Recht 
zu, und sie befinden sich hinsichtlich ihres Religionsgutes auf der glei- 
chen Rechtsstufe wie ein Privateigentümer *. 
2, Der Staat als belastetes Rechtssubjekt 
Das Verbot von Säkularisation und säkularisationsartigen Eingriffen 
in das Kirchenvermögen gilt dem Staat und den ihm eingegliederten 
hoheitlichen Verbänden, so insbesondere auch den politischen Ge- 
meinden 2. 
ı So HeckgeL® J. 70. 
? Siehe HeckzeL J. 73; Hesse, Bauplanungsrecht 75. 
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