Schutz des Kirchengutes
Im Unterschied zum Kirchenvermögen der katholischen Kirche
erfüllt das Religionsgut der privatrechtlich organisierten Religions-
gemeinschaften keine öffentliche kirchliche Aufgabe und entbehrt
einer öffentlichen Funktion. Es kommt nicht in den Genuß des «er-
höhten» Grundrechtsschutzes. Den privaten Religionsgemeinschaften
steht neben der allgemeinen Eigentumsgarantie kein zusätzliches Recht
zu, und sie befinden sich hinsichtlich ihres Religionsgutes auf der glei-
chen Rechtsstufe wie ein Privateigentümer *.
2, Der Staat als belastetes Rechtssubjekt
Das Verbot von Säkularisation und säkularisationsartigen Eingriffen
in das Kirchenvermögen gilt dem Staat und den ihm eingegliederten
hoheitlichen Verbänden, so insbesondere auch den politischen Ge-
meinden 2.
ı So HeckgeL® J. 70.
? Siehe HeckzeL J. 73; Hesse, Bauplanungsrecht 75.
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