Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Landeskirche und voller Staatsschutz 
als öffentliches Vermögen. Eine Enteignung kann sich aber nur zwi- 
schen der öffentlichen Gewalt und einer Privatperson abspielen. Die 
Säkularisation mißachtet und unterbindet die freie kirchliche Ver- 
fügungsmacht über das Kirchengut und verstößt gegen seine öffent- 
liche Funktion im kirchlichen Organismus *. Dadurch ist die freie 
kirchliche Wirksamkeit erheblich eingeschränkt. 
Der Sinn der Gewährleistung des Art. 38 S. 1 ist also nicht so sehr 
in der Garantie der privatrechtlichen Vermögenslage, als vielmehr in 
dem Schutz der öffentlichen Funktion des Kirchengutes zu sehen. 
Damit ist die Schutznorm ins richtige Licht gerückt und einer sach- 
gerechten Verfassungsauslegung zugänglich gemacht. 
LT. Inhalt und Umfang 
1. Gegenstand der Schutzbestimmung 
Erklärtes Schutzobjekt ist nach Art. 38 S. 1 das Eigentum und alle 
anderen Vermögensrtechte der Religionsgesellschaften und religiösen 
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke 
bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögenheiten. 
Der Verfassungsgeber wollte mit dieser Umschreibung zweifellos das 
gesamte Kirchengut erfassen. Die Einschiebung des Wortes «alle» 
vor «Vermögensrechte» bekräftigt diese Ansicht. Die Aufzählung 
der drei Vermögenszwecke für Kultus, Unterricht und Wohltätigkeit 
ist von untergeordneter Bedeutung. In den Verfassungen der früh- 
und hochkonstitutionellen Ära wurde ihr entscheidendes Gewicht 
beigemessen. J. Heckel ? weist nach, daß damals mit dieser Formel 
das Kirchengut erschöpfend aufgezählt werden sollte. Der Staat ist 
jedoch nicht imstande, die Aufgaben einer Kirche inhaltlich zu de- 
finieren, da es sich um innerkirchliche Belange dreht. So ist diese 
ursprünglich erschöpfend gedachte Beschreibung der kirchlichen 
Vermögenszwecke und ebenso die frühere Lehre 3, die die Zweckaus- 
richtung als das entscheidende Kriterium ansah, überholt. 
1 So HeckeL J. 67. 
? 59 f., 68. 
AnscHÜrtz 564; EsErs, StuK 214. Danach ist nicht maßgebend, wer das 
Eigentum an dem einzelnen Gegenstand hat, sondern ausschließlich die Zweck- 
bestimmung. 
IL
	        

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