Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Rechtsstatus der Religionsgemeinschaften 
der Wissenschaft und Praxis überlassen. Hinweise auf den Rechts- 
status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts lassen sich etwa 
in Art. 121 Ziff. 2 des Gesetzes über die allgemeine Verwaltungs- 
pflege ! und expressis verbis in Art. 1 des Gesetzesentwurfes betref- 
fend die öffentliche Anerkennung von Religionsgesellschaften fin- 
den ?, Den Bedenken österreichischer Staatskirchenrechtslehrer ist 
zuzustimmen, von einer verfassungs- und gesetzesmäßigen Defini- 
tion der Religionsgemeinschaften als öffentlichrechtliche Körperschaf- 
ten Abstand zu wahren und sie unter ihrem eigenen Namen zu be- 
zeichnen und anzuführen. 
$ 3. Der Rechtsstatus der Religionsgemeinschaften 
I. Die Staatshoheit 
Die Religionsgemeinschaften sind dem Verfassungsrecht untergeord- 
net. Der Ausdruck Landeskirche läßt zumindest eine Subordination 
der Kirche unter die Autorität der Verfassung vermuten, wird doch 
damit ein Terminus kreiert, der dem Regime des Landeskirchentums 
entstammt, das für sich sogar noch eine Staatsaufsicht über die ge- 
mischten Belange beansprucht. Der Verfassungsgeber selbst reagiert 
ablehnend gegenüber Versuchen, das kirchliche Recht dem staatlichen 
gleichzuordnen. So scheint ihm ein Vorschlag des Bischofs, der eine 
Gewährleistung des Schutzes der katholischen Kirche nach «Maß- 
gabe ihrer Rechtsnormen» postulierte, nicht akzeptabel, da er «unter 
Umständen einen schweren Eingriff in die Rechte des Fürsten und der 
Volksvertretung beinhalten würde» 3. Aus diesen Worten ist deut- 
lich eine Abneigung gegen einen Verzicht auf ein Stück « Souveräni- 
tät» zu verspüren, der eine Aufspaltung der Staatsgewalt bedingt hätte. 
Die Kirche soll nicht von .der Verfassungsordnung freigestellt sein. 
B 77. 
B 111. 
+ Zitiert aus dem Brief J. Ospelts an den Bischof vom 5. August 1921, BAC 
O 193 e/1921. 
A771
	        

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