Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Landeskirche und voller Staatsschutz 
Ein Ausweg, aus den begriffstechnischen Schwierigkeiten heraus- 
zufinden, eröffnet sich, wie neuestens dargelegt wurde *, in einer auf 
den konkreten Einzelfall bedachten rechtlichen Einordnung der 
Rechtsverhältnisse, da sich die Rechtsstellung der Kirchen als «mehr- 
schichtig» erweist. Demzufolge gilt es, die jeweiligen Rechtsverhält- 
nisse nach zwei Seiten hin — dem geistlich-kitchlichen und dem welt- 
lich-staatlichen Recht — auszusondern. 
Nach einer Anzahl österreichischer Autoren ? nehmen die gesetz- 
lich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften die Rechts- 
stellung von öffentlichrechtlichen. Körperschaften ein. Der Gesetz- 
geber hatte es zwar klugerweise vermieden, diesen Terminus zu ge- 
brauchen, der sich erst im $ 1 Abs. 2 I. des Protestantengesetzes von 
1961, nachdem er schon im Vertrag von 1960 zwischen der Republik 
Österreich und dem Hl. Stuhl betreffend die Errichtung der Diözese 
Eisenstadt Verwendung gefunden hatte 3, einzubürgern scheint. In 
dieser Formulierungsweise erblickt Inge Gampl * eine bloß «schein- 
bare Sinnesänderung», indem sie versucht, sie als «Versehen» zu 
deuten. Sie vertritt die Ansicht 5, daß eine sachgerechtere Lösung 
darin bestehen würde, «wenn alle Gesetze, die sich (auch) an die Kir- 
chen richten, diese als solche anführten und sie nicht in den Begriff 
der ‘(übrigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts’ einzwängten», 
da für die Religionsgemeinschaften ein Körperschaftsbegriff sui gene- 
tis konstruiert werden müßte. 
IT. In der Gesetz gskung 
Der Gesetzgeber hat — mit einigen wenigen Ausnahmen — davon ab- 
gesehen, den Terminus «Körperschaft des öffentlichen Rechts» auf 
die öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften in An- 
wendung zu bringen. Er ist z. T. von der österreichischen und schwei- 
zerischen Gesetzgebung beeinflußt und verwendet im Ausschluß an 
sie die Ausdrücke «gesetzlich anerkannte Kirche» oder «Landes- 
kirche» und hat damit die erforderliche rechtliche Inhaltsbestimmung 
i MARTENS 136 £.; insbesondere die Schlußfolgerung 152. 
2 Nachweis bei Gampern, Rechtsstellung 5 Fußn. 1 und 2. 
3 So GAMpL, Rechtsstellung 1. 
+ GAmpL, Rechtsstellung 67. 
Übereinstimmend ERMACORA 408. 
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