Landeskirche und voller Staatsschutz
lich aufgenommenen Kirchengesellschaften die Rechte «privilegirter
Corporationen» zul Später erscheint in den bayerischen Edikten
von 1809 und 1818 eine dieser Bezeichnung gleichbedeutende For-
mulierung ? «öffentliche Corporationen». Den Sachgehalt dieser bei-
den Ausdrücke erhellt die techtshistorisch fundierte Studie von Inge
Gampl 3.
«Privilegirte Corporation» hieß im Sprachgebrauch des ALR * so-
viel wie bürgerlich-rechtlich rechtsfähige Korporation, m. a. W. ju-
ristische Person des Privatrechtes. «Öffentliche Corporation» bedeu-
tete öffentlich aufgenommene oder durch (landesfürstliche oder kirch-
liche) Autorität errichtete Korporation. Der Prädikatisierung «öffent-
lich» entsprach das Recht der öffentlichen Religionsausübung °. Diese
Zusammenhänge wurden durch die Ausbildung des öffentlichen
Rechts zu einer eigenen Rechtsdisziplin und durch die Ausformung
der Körperschaft zu einer eigenen Institution des öffentlichen Rechts
verwischt. Die öffentliche Körperschaft ist das Resultat politischer
Auseinandersetzungen zwischen Bürgertum und absolutem Staat °und
hatte zu Ende des 19. Jahrhunderts bereits festen Bestand neben der
eigentlichen Staatsverwaltung erlangt. Anfänglich waren die beiden
Begriffe «öffentlich» und «staatlich» noch identisch. Die ptivilegierte
Korporation stellte lediglich eine «Veranstaltung des Staates» dar 7.
Das änderte sich grundlegend, als um die Mitte des 19. Jahrhun-
derts die systematische Ausbildung des Selbstverwaltungsbegtiffes
einsetzte und ein öffentlicher Bereich sich auszusondern begann, ohne
mit dent staatlichen — wie früher — noch zusammenzufallen. Die Ab-
lösung des Staatskirchentums durch das System der staatlichen Kir-
chenhoheit bewirkte ein Auseinanderfallen von Staat und Kirche.
Die Kirche ist nicht mehr Staatsanstalt. Den wesentlich staatsbezogenen
Körperschaftsbegriff den Kirchen weiterhin aufzuzwängen und sie
mit den weltlichen Körperschaften oder anderen unbedeutenden
1 11. Teil 11. Titel $ 17.
2 So MARTENS 36; Weser H. 52.
Die Rechtsstellung der Kirchen und ihrer Einrichtungen nach Öösterreichi-
schem Recht.
+ Siehe GAMpL, Rechtsstellung 40; vgl. auch FORSTHOFF, Körperschaft 22
mit Literaturnachweisen.
5 So auch Kamrı, Lehrsystem 336.
5 ForstHorF, Körperschaft 22,
7 ForstHorrF, Körperschaft 22; vgl. auch MARTENS 38.
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