Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Landeskirche und voller Staatsschutz 
lich aufgenommenen Kirchengesellschaften die Rechte «privilegirter 
Corporationen» zul Später erscheint in den bayerischen Edikten 
von 1809 und 1818 eine dieser Bezeichnung gleichbedeutende For- 
mulierung ? «öffentliche Corporationen». Den Sachgehalt dieser bei- 
den Ausdrücke erhellt die techtshistorisch fundierte Studie von Inge 
Gampl 3. 
«Privilegirte Corporation» hieß im Sprachgebrauch des ALR * so- 
viel wie bürgerlich-rechtlich rechtsfähige Korporation, m. a. W. ju- 
ristische Person des Privatrechtes. «Öffentliche Corporation» bedeu- 
tete öffentlich aufgenommene oder durch (landesfürstliche oder kirch- 
liche) Autorität errichtete Korporation. Der Prädikatisierung «öffent- 
lich» entsprach das Recht der öffentlichen Religionsausübung °. Diese 
Zusammenhänge wurden durch die Ausbildung des öffentlichen 
Rechts zu einer eigenen Rechtsdisziplin und durch die Ausformung 
der Körperschaft zu einer eigenen Institution des öffentlichen Rechts 
verwischt. Die öffentliche Körperschaft ist das Resultat politischer 
Auseinandersetzungen zwischen Bürgertum und absolutem Staat °und 
hatte zu Ende des 19. Jahrhunderts bereits festen Bestand neben der 
eigentlichen Staatsverwaltung erlangt. Anfänglich waren die beiden 
Begriffe «öffentlich» und «staatlich» noch identisch. Die ptivilegierte 
Korporation stellte lediglich eine «Veranstaltung des Staates» dar 7. 
Das änderte sich grundlegend, als um die Mitte des 19. Jahrhun- 
derts die systematische Ausbildung des Selbstverwaltungsbegtiffes 
einsetzte und ein öffentlicher Bereich sich auszusondern begann, ohne 
mit dent staatlichen — wie früher — noch zusammenzufallen. Die Ab- 
lösung des Staatskirchentums durch das System der staatlichen Kir- 
chenhoheit bewirkte ein Auseinanderfallen von Staat und Kirche. 
Die Kirche ist nicht mehr Staatsanstalt. Den wesentlich staatsbezogenen 
Körperschaftsbegriff den Kirchen weiterhin aufzuzwängen und sie 
mit den weltlichen Körperschaften oder anderen unbedeutenden 
1 11. Teil 11. Titel $ 17. 
2 So MARTENS 36; Weser H. 52. 
Die Rechtsstellung der Kirchen und ihrer Einrichtungen nach Öösterreichi- 
schem Recht. 
+ Siehe GAMpL, Rechtsstellung 40; vgl. auch FORSTHOFF, Körperschaft 22 
mit Literaturnachweisen. 
5 So auch Kamrı, Lehrsystem 336. 
5 ForstHorF, Körperschaft 22, 
7 ForstHorrF, Körperschaft 22; vgl. auch MARTENS 38. 
5 
I6R
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.