Rechtsform der Landeskirche
kirchentums in seiner ursprünglichen Form, die durch ein besonderes
organisches Nahverhältnis zum Staate gekennzeichnet war und noch
stark im Banne des Staatskirchentums stand !, überholt ist. Die Ent-
wicklung geht eindeutig auf eine Verselbständigung der Kirche ?. Sie
tritt denn auch in bewußte Distanz zum Staate und ist bestrebt, ihre
Andersartigkeit aufzuzeigen.
$ 2. Die Rechtsform der Landeskirche
der der gesetzlich anerkannten Kirche
I. In der Lehre
Das Staatskirchentecht verwendet — wie schon bemerkt — die beiden
Termini Landeskirche und gesetzlich anerkannte Kirche. Damit ist
über die Rechtsform noch nichts ausgesagt. Der mehrdeutige ? Aus-
druck Landeskirche ist kein Rechtsbegriff und ist nach der Ansicht
von Kahl * nicht geeignet, über die Rechtsstellung der Kirche im
Staate Auskunft zu erteilen. Er benötige der Prädizierung der Kor-
poration, Anstalt oder Körperschaft, so lauteten die zwei konkur-
vierenden Auffassungen, die sich um die wissenschaftliche Bestim-
mung der Rechtsfigur der (Landes)-kirche bemühten. Paul Hinschius
ist der prominenteste und lautstärkste Verfechter des Anstaltscharak-
ters der Kirchen, die den durch göttliche Stiftung unabänderlich
festgelegten Zweck zu erfüllen haben. Darin erblickt er das anstalt-
liche Strukturelement der Kirchen, das die entscheidende Stütze seiner
Lehrmeinung 5, die ohne namhafte Gefolgschaft blieb, ausmachte.
Von vorrangiger Bedeutung wurde in der Gesetzgebung und Lehre ©
ein dem Protestantismus entliehener körperschaftlicher Kirchenbe-
griff 7. Schon das ALR von 1794 sprach den vom Staate ausdrück-
‘ Vgl. heute wieder die Staatskirchengesetze des Kit. Luzern (1964 und 1969).
? Vgl. KV OW vom 19. Mai 1968, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1; Mıxar,
KuSt 437 £., insbesondere 442 mit einem Hinweis auf die Pastoralkonstitution
Nr. 76/2.
3 Vgl. KaAuı, Lehrsystem 338; kirchenrechtlich und kirchenpolitisch.
* KAHL, Lehrsystem 338.
HınscHius 249 ff.
5 KAHrL, Lehrsystem 339.
So Peters, VVDStRL 181,
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