Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Landeskirche und voller Staatsschutz 
recht entlehnt und charakterisiert dort die besondere Position der 
wesentlichen evangelischen Partikularkirchen im Staate, kraft welcher 
sie als die eigentlichen Kirchen eines bestimmten Territoriums auf- 
treten 4. Es ist ein kirchengeschichtlich bedingter Begriff, der aufs 
engste mit dem landesherrlichen Kirchenregiment zusammenhing. 
Der Landesfürst übte als «praecipuum membrum ecclesiae» die «po- 
testas ecclesiastica» aus, da nur er die Ordnung der Kirche zu garan- 
tieren vermochte 2. Dies ist auf evangelischer Seite das Ergebnis der 
durch die Reformation geschaffenen neuen kirchenpolitischen Lage. 
Das Landeskirchenprinzip ist nach dem Selbstverständnis der refor- 
matorischen Lehre ein konstituierendes Element der rechtlichen Exi- 
stenz der Kirche 3. 
Den Schlüssel zur sachgerechten begrifflichen Erfassung der katho- 
lischen Kirche birgt ihr Selbstverständnis. Es kann und darf ihr nicht 
ein landesbegtenztes Begriffsgewand, in das sie nicht paßt, oktroyiert 
werden. Vielmehr ist von ihrer Eigenart Kenntnis zu nehmen. Der 
Ausdruck «Landeskirche» widerstreitet nun aber offenkundig dem 
universellen Charakter der katholischen Kirche. Man war sich schon 
früher unter dem alten Regime der staatlichen Kirchenhoheit (Lan- 
deskirchentum) bewußt, daß eine territoriale Aufgliederung und Be- 
grenzung ihrem Wesen nicht entspricht, nahm dies aber in Kauf *. Im 
Schrifttum wird auf diese verfehlte Formulierung aufmerksam ge- 
macht mit dem Hinweis, der die Schwäche der Begriffsterminologie 
aufdeckt, von katholischer Landeskirche könne nur in einem «über- 
tragenen» 5, «nicht eigentlichen» ° Sinne gesprochen werden 7. 
Bleibt man auf der Linie der vom Vatikanum II gesteckten Aus- 
sagen über die Kirche, so muß man dafürhalten, daß nicht nur der 
Ausdruck «Landeskirche», sondern auch das System des Landes- 
ı So Pırson Sp. 1206; vgl. auch EsErs, Stellung der Protestanten 10. 
2 Vgl. zur Begründung der politischen Kirchenordnung, WoLF E. 370 ff. 
3 Vgl. Pırson Sp. 1208. 
+ So SCcHEUNER, Landeskirche Sp. 222. 
5 SCHEUNER, Landeskirche Sp. 222. 
5 LAMpPERT, Landeskirchen 16, 
Schon Kar, Lehrsystem 59, bemerkt richtig, daß die katholische Kirche 
einen selbständigen kosmopolitischen Charakter behaupte. Von katholischer 
Landeskitche könne daher nur in dem Sinne gesprochen werden, daß gewisse 
verfassungsmäßig abgegrenzte Teilgebiete dieser Kirche (z. B. eine Diözese) in 
bestimmte Staatsgrenzen eingeschlossen und in dieser Begrenzung einer durch 
die Staatsgewalt näher festgesetzten landesrechtlichen Ordnung unterstellt seien. 
IG(
	        

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