Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Problematik einer Eherechtsrteform 
mit Mitteln des staatlichen Rechts nicht erzwingen kann und darf, 
dürfen nicht an eine staatliche Ehegesetzgebung angelegt werden, 
Die Verwirklichung und Ausübung der Religion besteht nach der 
Erklärung des Vatikanums II über die Religionsfreiheit ! «ihrem We- 
sen nach vor allem in inneren, willentlichen und freien Akten, durch 
die sich der Mensch unmittelbar auf Gott hinordnet; Akte dieser 
Art können von einer tein menschlichen Gewalt weder befohlen noch 
verhindert werden». 
1. Die Beibehaltung der Scheidung von Tisch und Bett 
Bei einer Reform der Eherechtsordnung — wenn sie freiheitlich sein 
will — kann es sich nicht darum handeln, die staatliche und kirchliche 
Ordnung in eine «totale Rivalität und Beziehungslosigkeit» zu ver- 
stricken 2, denn sie beziehen sich auf denselben Menschen, dem die 
Verfassung die religiöse Freiheit garantiert. Das Gebot einer mög- 
lichst freiheitlichen Ordnung, in der der gläubige Christ, dem eine 
Scheidung aus religiöser Überzeugung verwehrt ist, seinen legitimen 
Platz hat, verlangt die Beibehaltung der Scheidung von Tisch und 
Bett. Das staatliche wie das kanonische Eherecht kennen dieses Insti- 
tut 3. das in den wesentlichen Grundzügen übereinstimmt *. 
2. Die Ebescheidung als gesetzliche Ausnahmeerscheinung (grundsätzliche Un- 
auflöslichkeit der Ehe) > 
Im Bewußtsein des Volkes ist die Ehe eine Lebensgemeinschaft. Fine 
«Ehe auf Zeit» würde sich mit dem Sinn der Ehe als Lebensgemein- 
schaft nicht vertragen ©. Sie ist eine auf Dauer angelegte Gemein- 
schaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts 7. Dieser Idee hat 
der Gesetzgeber Rechnung zu tragen, indem er davon ausgehen muß, 
Aie einzelne Ehe in Beziehung zur Gesellschaft zu sehen, das Prinzip 
ı Ziffer 3 Abs. 3 (RAHNER-VORGRIMLER 664); ebenso MÜLLER-FREIENFELS 123. 
ı Diese Formulierung ist HEcker M., VVDStRL 126 entlehnt. 
+ Can. 1129 £#, und B 5/$$ 103-111. 
So HoLsöcg, in: Gedächtnisschrift MARXER 138. 
Der Ausdruck «Grundsätzliche Unauflöslichkeit» der Ehe soll hier den 
Gegensatz zur «absoluten Unauflöslichkeit», wie sie das kodikarische Recht 
“ordert, herausstreichen, 
5 MÜLLER-FREIENFELS 127. 
So Mıxar, Leitbildfunktion 621. 
+ 
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