Problematik einer Eherechtsreform
schwer, die staatliche Matrikenführung unter die rein staatlichen An-
gelegenheiten einzureihen *. Schon 1877 hatte der Staat, als er die
getrennte Führung der staatlichen und kirchlichen Matriken anord-
nete ?— bis anhin waren die staatlichen mit den kirchlichen iden-
tisch —, sein Interesse offen bekundet. Aus Zweckmäßigkeitsgründen
wurden die staatlichen Register bei den kirchlichen Amtsträgern be-
lassen. Bei der Einführung des PGR spielte ein anderes Moment eine
wichtige Rolle. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, jeder Fehl-
deutung, die den Anschein antikirchlicher Tendenzen hätte erwecken
können, vorzubeugen. So ist es zu erklären, daß Art. 59 und $ 49
des Schlußtitels des PGR von den Bestimmungen des ausländischen
Rechts 3, wonach die Registerführer weltliche Personen sein müssen,
Abstand nehmen *.
Das Zivilstandsamt ist als eine dem Staate obliegende Ordnungs-
aufgabe unter heutigen Verhältnissen weltlichen Behörden zu über-
tragen. Dagegen sind von seiten der Kirche keinerlei Bedenken zu
erwarten 5, gehen ihre Bestrebungen doch dahin, sich möglichst von
staatlichen Bindungen frei zu machen. Wenn de lege ferenda die
fakultative kirchliche Eheschließung die Geistlichen weiterhin mit
unvermeidbaren amtsfremden Registerpflichten, die mit dem System
verbunden sind, belastet 5, so stehen diese Belastungen in keinem
Vergleich zu den bisherigen und sind durchaus in Kauf zu nehmen.
ı Schon. Hınscurus 245: «... Die staatliche Civilstandsregisterführung ist eine
Aufgabe, welche rein staatlicher Natur ist und welche der frühere Staat in Ver-
kennung seiner Aufgaben unter gelegentlicher Benutzung einer andeten Zwecken
dienenden Thätigkeit der Kirchen vernachlässigt hat, mit deren Übernahme er
die letzteren also lediglich entlastet.»
2 Vgl. die Weisung der Regierung an die Pfarrämter vom 10. Oktober 1877,
BAC O 193 e/1877.
+ So namentlich das als Vorbild benutzte ZGB in Art. 41.
+ Im Kurzen Beticht zum PGR kommt dies auch deutlich zum Ausdruck. Es
heißt darin u. a. (14): «... Gemäß der Absicht des Entwurfes können die heutigen
Registerführer die Register weiter führen, da gerade jene zwingenden Bestim-
mungen des ausländischen Rechtes, wonach die Registerführer Personen welt-
lichen Standes sein müssen, nicht aufgenommen worden sind. (Vgl. Art. 59 und
$ 49 des Schlußtitels).»
3 Vgl. dazu GAMBER 397 ff.
5 ZB. die Anmeldepflicht der Trauung beim staatlichen Zivilstandsamt.
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