Modelle einer neuen Ehegesetzgebung
Macht der wachsenden säkularen Idee der Ehe zu wehren, so dürfte
ihm doch mit Blick auf die sich wandelnde Gesellschaftsstruktur die
Angemessenheit dieses Systems, das weder eine «Not-», noch eine
«Extremlösung» darstellt !, nicht entgehen.
3. Die Führung der staatlichen Zivilstandsregister durch weltliche Behörden
Die staatliche Matrikenführung ist nach geltendem Recht den In-
habern der Pfarrtpfründen oder den zeitweilig zur Versehung der
pfarramtlichen Funktionen bestellten Seelsorgern überbunden ?. Da-
mit ist an eine kirchliche Institution ein staatliches Amt — das Zivil-
standsamt — geknüpft. Dies hat eine für die Kirche unerwünschte
und zu enge Bindung an den Staat zur Folge, die sich insbesondere
für eine beidseitig zeitkonforme Ordnung der Verhältnisse hemmend
und nachteilig auswirkt. Die mit den staatlichen Standesregistern be-
trauten Geistlichen sind für diesen Funktionsbereich als Staatsbeamte
zu qualifizieren. Das Gesetz betreffend die staatliche Matrikenführung
meidet zwar bewußt eine diesbezügliche nähere Normierung, da die
damals heikle Streitfrage der Abgrenzung und Geltung der staatli-
chen und kirchlichen Jurisdiktionsgewalt aufgrund der Gesetzesent-
würfe der Kongruaregelung, die auch die staatliche Matrikenführung
mitumfaßten, heftig entbrannte und noch nicht abgeklungen war 3,
Erst das PGR vom 20. Januar 1926 * brachte eine eingehende Rege-
lung der Zivilstandsregister ° und damit auch eine klare Einordnung
des Registerführers in die Staatsorganisation %. Es fällt heute nicht
L Als solche sind die Notzivilehen und die obligatorische Zivilehe anzusehen.
? Vgl. dazu B 72 Par. 1.
3 Vgl. die vier Entwürfe der Regierung (B 70-d) und den Entwurf des Ordi-
nariates (C 7). Siehe insbesondere die Stellungnahme des Bischofs vom 15. Dez.
1916, LRA Reg. 1916 Z. 2169 oder BAC O 193 e/1916.
+ B 84.
5 Im Kurzen Bericht zum Personen- und Gesellschaftstecht 13 f., heißt es:
«Die rechtliche Ordnung des Zivilstandsregisterwesens oder der Beurkundung
des Personenstandes, die mit einer Zivilehe durchaus nichts zu tun hat, fehlt in
unserem bürgerlichen Rechte vollständig. Wohl werden heute nach Anweisung
der Regierung bei den Pfarrämtern neben den kirchlichen sogenannte weltliche
‘Matriken’ geführt und besteht das Gesetz vom 4. Dezember 1917, Nr. 12 (B 72).
Auf diesem Gebiete ist eine rechtliche Ordnung auch deswegen höchst notwendig,
um bei Vereinbarungen mit andern Staaten und bei den bezüglichen Verhand-
lungen auf feste Normen im liechtensteinischen Rechte hinweisen zu können.»
65 Vgl. besonders PGR Art. 63 «Verantwortlichkeit», Art. 64 «Aufsichtsbe-
hörden und Beschwerden» und Art, 65 «Disziplinarstrafen».
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