Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Problematik einer Eherechtsreform 
Staates ist nach Aussage der Verfassung selber die Förderung der 
«gesamten Volkswohlfahrt» (Art. 14), dessen Sinn und Rechtferti- 
gung in der «Schaffung und Wahrung des Rechtes» und im « Schutze 
der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen» des Volkes 
gesehen wird. Die Verwirklichung dieses Auftrages bedingt eine Ord- 
nung des Ausgleichs und der Zusammenführung der auseinander- 
strebenden gesellschaftlichen Einzel- und Gruppeninteressen. Die 
Höchstgewalt des Staates beschränkt sich auf das äußere menschliche 
Zusammenleben und kann (- und darf -) keine einheitlichen Ord- 
nungsvorstellungen im sittlich-ethischen Bereich erzwingen, die für 
einzelne oder Teile der Bevölkerung einen Gewissenszwang beinhal- 
ten müßten 1. Daher ist eine Wertoffenheit des Staates vonnöten. 
2. Die Selbstverantwortung des kirchlich-gläubigen Staatsbürgers 
Das Vatikanum II hat mit aller Deutlichkeit auf die Eigenverant- 
wortung des Laien aufmerksam gemacht. So ist es nicht verwunder- 
lich, wenn ihm eigens ein Dekret gewidmet wird (« Apostolicam 
actuositatem»), da der Apostolat der Laien ja ausdrücklich als « Teil- 
nahme an der Heilssendung der Kirche selbst» bezeichnet wird ?, 
Ziel ist es, die Stärkung des Laienelementes in der Kirche voranzu- 
treiben. Da die Kirche aus ihrer grundsätzlichen Neutralitätshaltung 
gegenüber den Staatsformen — sie weiß sich keinem politischen Sy- 
stem verpflichtet ? — den Staaten selbst die Wahl ihrer Staatsformen 
überläßt-und die Kirche ihre Sozialgestaltungsaufträge allgemein faßt, 
ist die christliche Sinngebung dieser Grundsatzentscheide in ver- 
mehrtem Maße Sache des einzelnen Christen *. In dieser Gestalt ten- 
diert das kirchliche Heilswirken zwangsläufig zu einer Verlagerung 
vom Institutionellen zum Personalen, wodurch die Daseinsgeltung 
der Kirche mehr von der Entscheidung des einzelnen als vom «Be- 
harrungsvermögen gewaltsamer und von der Entscheidung der ein- 
zelnen unabhängiger kultureller Faktoren (Sitte, Herkunft, Gesetz, 
Staatsverfassung)» abhängig gemacht ist 5, 
iı So Mıxart, KuSt 439 £. 
ı Kirchenkonstitution Ziffer 33 Abs. 2 (RAHNER-VORGRIMLER 163). 
Pastoralkonstitution Ziffer 76 Abs. 2 (RAHNER-VORGRIMLER 534). 
ı In diesem Sinne SCHAMBECK 108. 
RAHNER, Chancen des Christentums 60, zitiert aus MIKAT, KuSt 441 £. 
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