Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Modelle einer neuen Ehegesetzgebung 
Gleiche gilt in verstärktem Maße für das trennende Ehehindernis 
der Religionsverschiedenheit. Nach dem Wortlaut des can. 1070 $ 1 
besteht es im Unterschiede zum staatlichen Recht ! nur noch zwischen 
Katholiken und Ungetauften. Die trennenden Ehehindernisse des 
geschlechtlichen Unvermögens (can. 1068) und der Blutsverwandt- 
schaft im ersten Grad der geraden Linie (can. 1076) beruhen auf dem 
Naturrecht und sind demzufolge für alle Menschen verbindlich. In- 
dispensabel ist schließlich auch das trennende Ehehindernis des Ehe- 
bandes (can. 1069). 
$ 5. Modelle einer neuen Ehegesetzgebung 
I. Leitsätze für den Staat 
1. Die Wertoffenheit des Staates 
Die Idee der demokratischen Legitimität hat in der Verfassung der 
konstitutionellen Erbmonarchie, die auf demokratischer und par- 
lamentarischer Grundlage beruht (Art. 2), Eingang gefunden und 
aimmt einen festen Platz im Wertsystem des Staatsgefüges ein. Dies 
bedeutet: der Staat hat die Verpflichtung übernommen, gegenüber 
allen gesellschaftlichen Kräften und objektiven Werten offen zu sein. 
Es ist in der heutigen Industriegesellschaft evident, wie mit der zu- 
nehmenden Kompliziertheit des öffentlichen Lebens und der wach- 
senden Verflechtung und Institutionalisierung der sozialen Bereiche 
immer stärker und deutlicher das Erfordernis der Vertretung von 
Sachinteressen bei der Staatswillensbildung in den Vordergrund ge- 
rückt ist. Gemäß Verfassung liegt die staatliche Willensentscheidung 
in den Händen von Fürst und Landtag (Art. 7 und 45). Dies setzt 
aber voraus, daß die im Staate vorhandenen organisierten gesell- 
schaftlichen Kräfte berücksichtigt werden, ansonsten der Mandats- 
auftrag des Volkes und das verfassungsmäßige Zusammenspiel von 
Fürst und Volk bei der Ausübung der Staatsgewalt in eine Bezugs- 
fremdheit und Inhaltsleere abzusinken drohen. Oberste Aufgabe des 
B 5/$ 68 erfaßt auch die nichtkatholischen Christen: «Eheverträge zwischen 
Christen und Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, 
Können nicht gültig eingegangen werden.» 
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